Gesetzesmaterialien zu Art. 83 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7006 f.

Dieser Artikel entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 64 MWSTG.

Absatz 3 regelt die Folgen, falls die Einsprache den Anforderungen von Absatz 2 nicht genügt oder aber Antrag oder Begründung unklar sind. In beiden Fällen erhält der Einsprecher oder die Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung zugestanden. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur analogen Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt sich, dass die kurze Nachfrist höchstens drei Tage zu betragen hat.

Absatz 4 ist im Unterschied zum geltenden Recht nicht mehr als «Kann-Bestimmung » formuliert. Neu muss die ESTV Beschwerden gegen einlässlich begründete Verfügungen auf Antrag der steuerpflichtigen Person als sogenannte Sprungbeschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten, ohne dass sie selbst zuvor in einem Einsprachentscheid über die Beschwerde urteilt. Stellt die steuerpflichtige Person keinen entsprechenden Antrag, muss die ESTV die Zustimmung des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin einholen. Durch das Überspringen des Einspracheentscheids, welcher von der gleichen Behörde gefällt wird wie die Verfügung (fehlender Devolutiveffekt), kann das Verfahren effizienter und schneller durchgeführt werden.

Absatz 5 ist Ausdruck des Umstandes, dass die ESTV verpflichtet ist, das Recht von Amtes wegen richtig und rechtsgleich anzuwenden. Daraus folgt, dass sie im Einspracheverfahren nicht an die Anträge des Einsprechers oder der Einsprecherin gebunden ist und die angefochtene Verfügung nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten der betroffenen Person abändern kann (reformatio in melius vel peius). Einer Abänderung zu seinen Lasten kann der Einsprecher oder die Einsprecherin nicht dadurch zuvorkommen, dass er oder sie die Einsprache zurückzieht. Umgekehrt vergibt er oder sie sich durch den Rückzug der Einsprache auch nichts, wenn die ESTV zur Auffassung gelangt, die Verfügung entspreche nicht den massgebenden Gesetzesbestimmungen und müsse zugunsten der betroffenen Person abgeändert werden.