Gesetzesmaterialien zu Art. 111 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7025 ff.

1. Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe e SchKG soll um die Mehrwertsteuerforderungen ergänzt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 23. Dezember 2002 (Urteil des Bundesgerichts 2A.344/2002) festgehalten, dass die Steuerpflichtigen in Bezug auf die MWST nur eine treuhänderische Funktion haben, bzw. dass sie eine Art Inkassostelle sind. Die MWST stellt somit kein Aktivum der steuerpflichtigen Person dar, weshalb an sich die Ausgestaltung der MWST als Sondervermögen sachgerecht wäre. Unter Sondervermögen werden Vermögen verstanden, die dem Berechtigten (hier dem Bund) gehören und nicht zum Vermögen des Gemeinschuldners (hier steuerpflichtige Person) zählen. Bereits heute hat der Gesetzgeber verschiedene Vermögen als Sondervermögen ausgestaltet. So wurde zum Beispiel in Artikel 4 KAG festgehalten, dass Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, im Konkurs der Bank nicht in die Konkursmasse fallen, sondern zugunsten der Anleger und Anlegerinnen abgesondert werden.

Da eine Ausgestaltung der MWST als Sondervermögen jedoch sehr komplex und eine befriedigende Lösung schwierig zu erreichen ist, sollte die Verbesserung des Inkassos von Mehrwertsteuerforderungen auf andere Weise sichergestellt werden. Die Steuerforderung ist daher in Zwangsvollstreckungsverfahren als privilegierte Forderung aufzunehmen. Bereits heute gibt es Privilegien für die öffentliche Hand, so zum Beispiel für die Beitragsforderungen der verschiedenen Sozialversicherungen (Art. 219 Abs. 4 SchKG).

Privilegien im Zwangsvollstreckungsrecht sollten, insbesondere für Steuerforderungen, nur dann eingeräumt werden, wenn sie durch zwingende Gründe gerechtfertigt sind. Das ist hier der Fall: Der steuerpflichtige Schuldner oder die steuerpflichtige Schuldnerin hat – anders als bei allen anderen Steuerarten – die MWST vom Konsumenten oder der Konsumentin eingezogen und hat diesbezüglich nur eine treuhänderische Funktion. Sie ist kein Aktivum der konkursiten Person und daher von vornherein nicht dazu bestimmt, unter die Gläubiger verteilt zu werden. Heute kommt der Bund in Konkurs- und Nachlassverfahren in der Regel zu einem Totalverlust, in Einzelfällen kann eine Dividende von rund 10 Prozent erreicht werden. Im Jahr 2007 musste der Bund deshalb 212 Millionen Franken MWST abschreiben. Mit der Privilegierung der Steuerforderung im Konkurs könnten die Verluste zu einem namhaften Teil vermieden werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die laufenden Reformarbeiten am Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dahin gehen, Privilegierungen im Konkurs generell abzubauen.

2. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967

In Artikel 6 FKG wird ein neuer Buchstabe k geschaffen, welcher die EFK anweist, die von der ESTV festgelegten Saldosteuersätze (Art. 38 Abs. 2 E-MWSTG) regelmässig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Überprüfung dieser Steuersätze durch eine unabhängige Stelle schafft für die Steuerpflichtigen grösstmögliche Transparenz und bietet Gewähr, dass die Saldosteuersätze effektiv den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen.

3. Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht

Artikel 11 Absatz 1 VStrR: Im Verwaltungsstrafrecht verjährt eine Übertretung in zwei Jahren. Gemäss Artikel 333 Absatz 6 Buchstabe b StGB wird diese Verfolgungsverjährungsfrist einmal um die ordentliche Dauer, also auf vier Jahre, verlängert. In Anlehnung an die Regelung zu den Übertretungen nach Artikel 109 StGB wird diese Verjährung neu auf drei Jahre festgesetzt. Es handelt sich um eine Anpassung im Sinne von Artikel 333 Absatz 6 StGB, weshalb dessen Buchstabe b – welcher vorsieht, dass die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert werden – hinfällig wird.

Absatz 2: Eine längere Verjährungsfrist, nämlich fünf Jahre (bisher Art. 11 Abs. 2 VStrR), gilt, wenn die Übertretung in der Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben besteht. Diese Verfolgungsverjährungsfrist wird gemäss Artikel 333 Absatz 6 Buchstabe b StGB einmal um die ordentliche Dauer, also auf zehn Jahre, verlängert. In der Regel haben die Strafverfolgungsbehörden kurz nach einer Deliktsbegehung Kenntnis davon und können dementsprechend alles unternehmen, um den Täter oder die Täterin zu verfolgen. Handelt es sich aber um Übertretungen im Bereich der indirekten Steuern, werden diese oft erst mehrere Jahre nachdem sie begangen wurden und meistens erst im Rahmen der sporadischen Steuerkontrollen entdeckt. Oft ist daher ein Teil der Vergehen im Zeitpunkt der Entdeckung bereits verjährt. In Anbetracht dessen wäre es an sich gerechtfertigt, wenn die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im Bereich der Steuern und Abgaben weiterhin zehn Jahre beträgt. Diese Frist ist aber länger als die bei Vergehen vorgesehene Verjährungsfrist. Daher, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Verjährungsfrist gemäss Artikel 11 Absatz 3 VStrR zusätzlich unterbrochen werden kann, soll die Verjährungsfrist neu auf sieben Jahre festgesetzt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit wird die Frist explizit in Absatz 2 genannt. Es handelt sich um eine Anpassung im Sinne von Artikel 333 Absatz 6 StGB, weshalb dessen Buchstabe b – welcher vorsieht, dass die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert werden – hinfällig wird.