Art. 44 MWSTG

Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung

Gesetzestext (Art. 44 MWSTG )

1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.

2 Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.

Verordnungstext

Art. 108 MWSTV: Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung (Art. 44 Abs. 2 MWSTG)

Bei der Abtretung und der Verpfändung der Steuerforderung gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltung nach Artikel 74 MWSTG nicht.

Rechtsprechung

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