mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen
2 Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.