Art. 6 MWSTG

Steuerüberwälzung

Gesetzestext (Art. 6 MWSTG)

1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen

2 Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.

Rechtsprechung

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