Art. 6 MWSTG
Steuerüberwälzung
Gesetzestext (Art. 6 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 6 MWSTG)
1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen
2 Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.
Verordnungstext
Verordnungstext
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Rechtsprechung
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