Gesetzesmaterialien zu Art. 20 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6962 f.

Die mehrwertsteuerliche Stellvertretung wird vollständig neu geregelt. Um klar zum Ausdruck zu bringen, dass es hier nicht um die zivilrechtliche Frage der Stellvertretung geht, sondern um die mehrwertsteuerrelevante Frage, wem eine Leistung zuzuordnen ist, wurde der Artikel gegenüber der Vernehmlassungsvorlage umbenannt. Das entscheidende Kriterium bei der Stellvertretung muss immer die Art des Auftritts nach aussen sein: Eine Vertretung im mehrwertsteuerlichen Sinn kann nur dann vorliegen, wenn die vertretende Person nach aussen nicht als Leistungserbringerin auftritt. Der Neuregelung liegt die Überlegung zugrunde, dass die namentliche Nennung der vertretenen Person gegenüber dem Geschäftspartner oder der Geschäftspartnerin nicht mehr wie heute immer vorausgesetzt sein soll, sondern dass die heute bereits für Auktionen geltende Regelung (bei der diese Nennung nicht erforderlich ist) generalisiert werden kann. Die ESTV kann nicht nur bei expliziter, sondern auch bei konkludenter Bekanntgabe eines Vertretungsverhältnisses (ohne Identifizierung der vertretenen Person) die erforderlichen Kontrollen vornehmen. Sie kann nämlich von der vertretenden Person stets verlangen, dass sie die vertretene Person identifiziert mit Hilfe des mit ihr geschlossenen Vertrags oder der Abrechnungsbelege über das ausgeführte Geschäft. Die ESTV ist daher nicht zwingend auf die Bekanntgabe der vertretenen Person durch die Vertretung gegenüber der Drittperson angewiesen.

Absatz 1 hält den Grundsatz fest: Tritt der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin gegenüber dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin unter eigenem Namen auf, wird die Leistung ihm oder ihr zugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn er oder sie auf Rechnung einer Drittperson handelt (indirekte Stellvertretung).

Absatz 2: Die Neuformulierung lehnt sich eng an Artikel 32 OR an. Genau wie heute die Auktionsregelung in Artikel 11 Absatz 4 MWSTG [2001] erlaubt die vorgeschlagene Regelung der vertretenden Person (direkte oder sog. transparente Stellvertreterin) den Namen der vertretenen Person dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin nicht bekannt zu geben. Voraussetzung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist, dass die Vertretung dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin deutlich macht, dass sie in fremdem Namen, also für eine dritte Person, handelt, und dass sie beim zu tätigenden Rechtsgeschäft auch nicht Kosten und Nutzen trägt, sondern darüber ebenfalls mit der Drittperson abrechnet. Die stellvertretende Person muss die vertretene Person gegenüber der ESTV eindeutig identifizieren können. Dazu gehört, dass sie die Angaben, wie sie gemäss Artikel 27 E-MWSTG auch für das Ausstellen einer Rechnung notwendig sind, machen kann. Sie muss also Namen und Ort der vertretenen Person (Leistungserbringerin), wie sie im Geschäftsverkehr auftritt, nennen können.

Absatz 3 gibt den Regelungsgehalt von Artikel 11 Absatz 3 MWSTG [2001] wieder. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit wird explizit auch die Übergabe des Kommissionsgutes zwischen Kommittenten und Kommissionär bzw. umgekehrt bei der Einkaufskommission als Lieferung definiert, da andernfalls auch bloss von einer Lieferung zwischen dem Kommittenten und dem Erwerber oder der Erwerberin, beziehungsweise umgekehrt bei der Einkaufskommission, ausgegangen werden könnte.