mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Die ESTV kann steuerpflichtigen Personen, die ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommen, die Genehmigung zur Anwendung der jährlichen Abrechnung verweigern oder deren Genehmigung widerrufen.
2 Die jährliche Abrechnung muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden.
3 Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln.
4 Wechsel sind jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich.
1 Neu im Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, welche die jährliche Abrechnung anwenden wollen, müssen dies bei der ESTV spätestens 60 Tage nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer beantragen.
2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der jährlichen Abrechnung, wenn der in den ersten zwölf Monaten erwartete Umsatz mit Mehrwertsteuer die Grenze von Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG nicht überschreitet.
3 Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 kann die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung frühestens nach einer Steuerperiode beantragen.
1 Steuerpflichtige Personen, die zur jährlichen Abrechnung wechseln wollen, müssen dies spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, beantragen.
2 Steuerpflichtige Personen, die zur jährlichen Abrechnung wechseln wollen, müssen dies spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, beantragen.
a. in der vorangegangenen Steuerperiode die Umsatzgrenze von Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG nicht überschritten hat; und
b. in den vorangegangenen drei Steuerperioden oder, wenn die Steuerpflicht weniger lang besteht, seit Beginn der Steuerpflicht alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und alle Steuerforderungen vollumfänglich und fristgerecht bezahlt hat.
1 Steuerpflichtige Personen, welche die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden wollen, müssen dies der ESTV spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
2 Die ESTV widerruft die Genehmigung der jährlichen Abrechnung:
a. auf den Beginn der nächsten Steuerperiode, wenn die steuerpflichtige Person die in Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG festgelegte Umsatzgrenze in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschritten hat;
b. auf den Beginn der übernächsten Steuerperiode, wenn:
die steuerpflichtige Person eine Herabsetzung der Raten beantragt hat, durch die in der laufenden Steuerperiode das Total der Raten im Verhältnis zum Steuerbetrag gemäss Abrechnung folgenden Wert unterschreitet:
bei effektiver Abrechnung und bei Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen: 50 Prozent
bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen: 35 Prozent,
die ESTV wegen Nichteinreichens der Abrechnung den geschuldeten Steuerbetrag gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 zweiter Satz MWSTG nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat, oder
die ESTV gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 erster Satz Forderungen in Betreibung gesetzt hat.
Eine Anpassung der Raten ist nur vor deren Fälligkeit möglich.
Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.