Art. 57 MWSTG

Verzugszins

Gesetzestext (Art. 57 MWSTG)

1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.

2 Die Verzugszinspflicht beginnt:

a. bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;

b. bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;

c. bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;

d. in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.

3 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.