mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2 Die Verzugszinspflicht beginnt:
a. bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
b. bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
c. bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
d. in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.