Art. 109 MWSTG Konsultativgremium


Gesetzestext (Art. 109 MWSTG)

    1. Der Bundesrat kann ein Konsultativgremium, bestehend aus Vertretern und Vertreterinnen der steuerpflichtigen Personen, der Kantone, der Wissenschaft, der Steuerpraxis, und der Konsumenten und Konsumentinnen, einsetzen.
    2. Das Konsultativgremium berät Anpassungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Praxisfestlegungen bezüglich der Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen und die Volkswirtschaft.
    3. Es nimmt zu den Entwürfen Stellung und kann selbstständig Empfehlungen für Änderungen abgeben.

Verordnungstext

Art. 157 MWSTV: Stellung

Das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium (Konsultativgremium) ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997.

Art. 158 MWSTV: Zusammensetzung des Konsultativgremiums

Das Konsultativgremium setzt sich aus vierzehn ständigen Mitgliedern zusammen.

Art. 159 MWSTV: Arbeitsweise und Sekretariat

1 Das Konsultativgremium tagt nach Bedarf. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

1bis Die ESTV nimmt beratend an den Sitzungen des Konsultativgremiums teil.1

2 Die ESTV übernimmt die administrativen Sekretariatsaufgaben und führt das Protokoll; dieses enthält die Empfehlungen des Konsultativgremiums und allfällige Mehrheits- und Minderheitsmeinungen.

Art. 160 MWSTV: Stellungnahmen und Empfehlungen

Das Konsultativgremium richtet seine Stellungnahmen und Empfehlungen an das EFD. Es kann darin die Mehrheits- und Minderheitsmeinungen kenntlich machen.

Art. 161 MWSTV: Entscheidkompetenz

1 Das Konsultativgremium hat keine Entscheidkompetenz.

2 Der Entscheid über die Festlegung der Praxis liegt bei der ESTV.

Art. 162 Information der Öffentlichkeit

1 Die Beratungen sowie die Dokumente, die dem Konsultativgremium vorgelegt oder von ihm erstellt werden, sind vertraulich. Davon ausgenommen sind Entwürfe von Praxisfestlegungen der ESTV; diese werden gleichzeitig mit dem Versand der Einladung zur Sitzung des Konsultativgremiums, an der sie voraussichtlich behandelt werden, auf der Website der ESTV veröffentlicht.

2 Mit Zustimmung der ESTV darf das Konsultativgremium über seine Geschäfte öffentlich informieren.

Rechtsprechung

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