Art. 109 MWSTG Konsultativgremium
Gesetzestext (Art. 109 MWSTG)
- Der Bundesrat kann ein Konsultativgremium, bestehend aus Vertretern und Vertreterinnen der steuerpflichtigen Personen, der Kantone, der Wissenschaft, der Steuerpraxis, und der Konsumenten und Konsumentinnen, einsetzen.
- Das Konsultativgremium berät Anpassungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Praxisfestlegungen bezüglich der Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen und die Volkswirtschaft.
- Es nimmt zu den Entwürfen Stellung und kann selbstständig Empfehlungen für Änderungen abgeben.
Verordnungstext
Art. 157 MWSTV: Stellung
Das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium (Konsultativgremium) ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997.
Art. 158 MWSTV: Zusammensetzung des Konsultativgremiums
Das Konsultativgremium setzt sich aus vierzehn ständigen Mitgliedern zusammen.
Art. 159 MWSTV: Arbeitsweise und Sekretariat
1 Das Konsultativgremium tagt nach Bedarf. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
1bis Die ESTV nimmt beratend an den Sitzungen des Konsultativgremiums teil.1
2 Die ESTV übernimmt die administrativen Sekretariatsaufgaben und führt das Protokoll; dieses enthält die Empfehlungen des Konsultativgremiums und allfällige Mehrheits- und Minderheitsmeinungen.
Art. 160 MWSTV: Stellungnahmen und Empfehlungen
Das Konsultativgremium richtet seine Stellungnahmen und Empfehlungen an das EFD. Es kann darin die Mehrheits- und Minderheitsmeinungen kenntlich machen.
Art. 161 MWSTV: Entscheidkompetenz
1 Das Konsultativgremium hat keine Entscheidkompetenz.
2 Der Entscheid über die Festlegung der Praxis liegt bei der ESTV.
Art. 162 Information der Öffentlichkeit
1 Die Beratungen sowie die Dokumente, die dem Konsultativgremium vorgelegt oder von ihm erstellt werden, sind vertraulich. Davon ausgenommen sind Entwürfe von Praxisfestlegungen der ESTV; diese werden gleichzeitig mit dem Versand der Einladung zur Sitzung des Konsultativgremiums, an der sie voraussichtlich behandelt werden, auf der Website der ESTV veröffentlicht.
2 Mit Zustimmung der ESTV darf das Konsultativgremium über seine Geschäfte öffentlich informieren.
Rechtsprechung
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