mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.
2 Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden.
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.