Gesetzesmaterialien zu Art. 53 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBI 2008, S. 6989 f.

Die Steuerbefreiung von Elektrizität und Erdgas in Leitungen wurde in Absatz 1 Ziffer 7 als Folge des neuen Orts der Lieferung bei Elektrizität und Erdgas in Leitungen und in Angleichung ans EU-Recht aufgenommen. Ansonsten wurden in Absatz 1 nur redaktionelle Änderungen im Sinne von Klarstellungen vorgenommen und Steuerlücken geschlossen. Die Ziffern sind zudem der besseren Übersichtlichkeit halber neu geordnet. Zuerst werden die namentlich befreiten Gegenstände genannt und alsdann die Gegenstände, welche nur bei Veranlagung nach einem bestimmten Zollverfahren steuerfrei sind.

In Ziffer 3 wurde «bearbeitet» mit «geschaffen» ersetzt. Die französischen bzw. italienischen Gesetzestexte sprechen in diesem Zusammenhang bereits heute von «créés» und «create». In diesen beiden Gesetzestexten lehnt sich die Terminologie an das Urheberrecht an. Die Korrektur des deutschen Gesetzestextes erfolgt einzig in Angleichung an die französische und italienische Fassung. Materiell ändert sich nichts.

Ziffer 5 hat öfters zu Missverständnissen geführt. Zudem ist eine Steuerbefreiung vorzusehen, welche im aktuellen Wortlaut nicht enthalten ist, aber von der EZV bereits heute gewährt wird. Diese Ziffer entspricht der heutigen Praxis der EZV. Materiell ändert sich somit nichts. Die Folgen des steuerfreien Verbringens eines im Ausland gemieteten Luftfahrzeugs ins Inland durch ein Luftverkehrsunternehmen nach Ablauf des Mietverhältnisses sollen in der Verordnung geregelt werden.

Die Ziffern 10 und 12 erwähnen den Begriff Lohnveredelung. Eine solche Veredelung liegt vor, wenn Veredelungsvorgänge (auch Ausbesserung, Reparatur, Instandsetzung) an Gegenständen durchgeführt werden, die der Veredelungsbetrieb im Auftrag und auf Rechnung der Person ausführt, welche die zu veredelnden Gegenstände zur Verfügung gestellt hat. Beauftragt mithin eine Person den Importeur mit der Veredelung von Gegenständen, die sie ihm zur Verfügung stellt, so führt zur Einfuhr dieser Gegenstände ein Werkvertrag. Die Erfüllung dieses Werkvertrags qualifiziert sich als Lohnveredelung. Dasselbe gilt, wenn ein Exporteur einem Veredelungsbetrieb im Ausland Gegenstände im Rahmen eines solchen Werkvertrags zur Verfügung stellt. Mit diesen Bestimmungen wird eine Angleichung an vergleichbare Vorgänge im Inland erreicht.

Ziffer 11 wurde materiell geändert, um Besteuerungslücken zu schliessen. Denn ein inländischer Lieferant oder eine inländische Lieferantin kann Gegenstände, die nach dem Zollverfahren der passiven Veredelung zwecks Eigenveredelung ausgeführt werden, dem Abnehmer oder der Abnehmerin im Ausland steuerfrei liefern. Veräussert der Abnehmer oder die Abnehmerin die veredelten Gegenstände dem ursprünglichen Lieferanten bzw. der ursprünglichen Lieferantin oder einer Drittperson im Inland, sind nach heutigem Recht bei der Einfuhr nur die Veredelungskosten zu besteuern, wenn das Verfahren der passiven Veredelung bei der Wiedereinfuhr ordnungsgemäss abgeschlossen wird. Der Wert der zur Veredelung ausgeführten Gegenstände bleibt somit unbesteuert, was zu einer Besteuerungslücke führt. Auch fehlt nach heutigem Wortlaut eine Norm für die Besteuerung der im Ausland besorgten Arbeiten, wenn die Gegenstände bei der Ausfuhr nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt worden sind. Diese beiden Lücken soll die neue Formulierung schliessen.