Art. 108 MWSTG Eidgenössisches Finanzdepartement
Gesetzestext (Art. 108 MWSTG)
Gesetzestext (Art. 108 MWSTG)
Das EFD:
a. legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;
b. legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;
c. regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.
Verordnungstext
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Rechtsprechung
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