Art. 108 MWSTG Eidgenössisches Finanzdepartement

Gesetzestext (Art. 108 MWSTG)

Das EFD:

a. legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an;

b. legt die Fälle fest, in denen kein Verzugszins erhoben wird;

c. regelt, bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugs- und Vergütungszinsen nicht erhoben werden oder nicht zu entrichten sind.

Verordnungstext

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Rechtsprechung

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