Gesetzesmaterialien zu Art. 90 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7011

Dieser Artikel ist neu. Er gibt der ESTV die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zahlungserleichterungen. Dies entspricht einem Bedürfnis der Steuerpflichtigen und wurde von verschiedenen Seiten gefordert. Der Artikel entspricht weitgehend Artikel 166 DBG. Bereits heute gewährt die ESTV nach Möglichkeit Zahlungserleichterungen, ohne dass dies gesetzlich explizit vorgesehen wäre.

Absatz 1: Die steuerpflichtige Person hat keinen Anspruch auf ratenweise Bezahlung der Steuerforderung oder auf Erstreckung der Zahlungsfrist. Zahlungserleichterungen sollen hingegen eingeräumt werden können, wenn ein Zahlungswille vorhanden ist und die steuerpflichtige Person bei sofortiger Bezahlung in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten (oder eine andere erhebliche Härte) geraten würde. Das Gesetz spricht ausdrücklich von «vereinbart». Es handelt sich bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht um eine einseitige Verfügung der Behörde, sondern um eine Vereinbarung, die der Zustimmung sowohl der ESTV wie auch der steuerpflichtigen Person bedarf. Die Erleichterungen sind so zu vereinbaren, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen. Bei der MWST muss die Verlängerung der Zahlungsfristen oder die ratenweise Bezahlung von Steuerschulden die Ausnahme bleiben, denn die steuerpflichtige Person leitet nur Geld weiter, das ihr ihr Kunde oder ihre Kundin bereits bezahlt hat und welches im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung dem Bund zusteht. Bleibt der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin das Entgelt (und damit auch den Steuerbetrag) schuldig, so muss auch die steuerpflichtige Person keine Steuer entrichten. Demzufolge wird die steuerpflichtige Person durch die MWST – abgesehen von der administrativen Belastung, die ihr für die Erhebung der Steuer entsteht – grundsätzlich nicht finanziell belastet. Zahlungserleichterungen sind insbesondere unter den Umständen zu gewähren, in denen allenfalls auch die Voraussetzungen für einen Erlass der Steuer gegeben sind, ohne dass hier jedoch die Frage des Verschuldens eine Rolle spielt (Art. 91 E-MWSTG).

Absatz 2 sieht vor, dass Zahlungserleichterungen davon abhängig gemacht werden können, dass die steuerpflichtige Person Sicherheiten leistet. Als solche kommen die in Artikel 95 Absatz 5 E-MWSTG genannten in Frage.

Absatz 3 statuiert die Rechtsfolge, die eintritt, wenn die vereinbarten Bedingungen zur Gewährung von Erleichterungen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen wegfallen.

Absatz 4: Das blosse Einreichen eines Antrags auf Zahlungserleichterung begründet keine Unterbrechung eines laufenden Betreibungsverfahrens. Erst dessen Gutheissung führt zu einer vorläufigen Sistierung. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist dem Antrag die aufschiebende Wirkung gesetzlich entzogen.