Art. 81 MWSTG

Grundsätze

Gesetzestext (Art. 81 MWSTG)

    1. Die Vorschriften des VwVG sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.

    2. Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.

    3. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.

Verordnungstext

Art. 141 MWSTV: Beschwerdeverfahren (Art. 81 MWSTG)

Die ESTV ist im Sinn von Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Rechtsprechung

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