2C_541_2010

Bundesgericht

2C_541/2010

Urteil vom 27. Dezember 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Merkli,

nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Nationalbank,

Börsenstrasse 15, 8001 Zürich,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Harun Can,

Löwenstrasse 19, 8001 Zürich,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (1. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000

und 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2004),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 12. Mai 2010.

Sachverhalt:

A.

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) ist eine spezialgesetzliche

Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern und Zürich. Sie ist mit der Führung der

Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes sowie mit der

Gewährleistung der Preisstabilität beauftragt. Durch die Bundesverfassung wird

sie dazu verpflichtet, ausreichende Währungsreserven zu halten. Diese Reserven

werden unter anderem in Form von Goldbarren sichergestellt. Ein Teil des

Goldbestandes der SNB wird von verschiedenen ausländischen Zentralbanken

verwahrt, wofür die SNB Gebühren entrichtet.

Aufgrund einer im Jahre 2004 bei der SNB durchgeführten Kontrolle gelangte die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zum Schluss, dass die Aufbewahrung des

Goldes durch die ausländischen Zentralbanken einen der Mehrwertsteuer

unterliegenden Dienstleistungsbezug der SNB darstelle, welcher von dieser in

der Vergangenheit zu Unrecht nicht versteuert worden sei. Die ESTV erliess

daher am 5. Oktober 2004 zwei Ergänzungsabrechnungen (EA) und forderte von der

SNB die Nachzahlung von Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 34'893.70 für die

Steuerperioden 1. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000 (EA Nr. 140'591) und in Höhe

von Fr. 80'403.45 für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2004

(EA Nr. 140'592).

B.

Auf Verlangen der SNB bestätigte die ESTV die obgenannten Nachforderungen mit

zwei Verfügungen vom 15. Dezember 2004. Die dagegen von der SNB erhobenen

Einsprachen wurden von der ESTV mit Einspracheentscheiden vom 19. Februar 2008

vollumfänglich abgewiesen, soweit die angefochtenen Verfügungen nicht bereits

in Rechtskraft erwachsen waren.

Gegen die Einspracheentscheide der ESTV beschwerte sich die SNB beim

Bundesverwaltungsgericht. Dieses vereinigte in der Folge die beiden Verfahren

und wies die Beschwerden mit Urteil vom 12. Mai 2010 ab.

C.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2010 führt die SNB Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht. Sie

beantragt einerseits die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und

andererseits die Feststellung, dass sie auf den Aufbewahrungsgebühren der

ausländischen Zentralbanken keine Mehrwertsteuer zu entrichten habe. Im

Weiteren soll die ESTV verpflichtet werden, die aufgrund der Nachforderung

bereits bezahlten Beträge von Fr. 34'893.70 bzw. Fr. 80'403.45 nebst

Vergütungszins von 5 % seit dem 4. November 2004 zurückzuerstatten.

Während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet,

schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer

Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss

Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82. lit.

a. i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Als Steuerpflichtige ist die

Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Ergreifung dieses Rechtsmittels

legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich

einzutreten.

Unzulässig ist indes der Antrag, mit welchem die Feststellung verlangt wird,

"dass die Beschwerdeführerin auf den an ausländische Zentralbanken für die

Lagerung von Goldreserven im Ausland zu zahlenden Gebühren keine Mehrwertsteuer

zu entrichten habe". Vorliegend kann betreffend die von der Beschwerdeführerin

aufgeworfene Frage ein rechtsgestaltender Entscheid ergehen, weshalb kein

schutzwürdiges Interesse an der verlangten Feststellung besteht (BGE 126 II 300

E. 2c S. 303 f.).

2.

Per 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR

641.20) in Kraft getreten. Betreffend Leistungen, welche vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes erbracht wurden, bleiben aber grundsätzlich die bisherigen

gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften

anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bilden einerseits Mehrwertsteuer-Nachforderungen für die Steuerperioden 1.

Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000 und andererseits Nachforderungen für die

Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2004. Betreffend die Letzteren

gelangt das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300

ff.) zur Anwendung, welches zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember

2009 in Kraft gewesen ist. Betreffend die früheren Steuerperioden bestimmt Art.

93 aMWSTG, dass das damals geltende Recht weiterhin auf alle während dessen

Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse

anwendbar bleibt. Für die Steuerperioden 1. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000

massgeblich ist mithin die Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (aMWSTV;

AS 1994 1464 ff.; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2000).

3.

Umstritten ist vorliegend einzig die Frage, ob es sich bei der Aufbewahrung der

Goldreserven der SNB durch ausländische Zentralbanken um eine der

schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegenden Dienstleistung handelt.

Entscheidend hierfür ist, ob dabei an den Ort anzuknüpfen ist, an dem die

dienstleistende Person, d.h. der Erbringer der Leistung, seinen Sitz hat (sog.

Erbringerortsprinzip), oder ob für die im Streit stehende Besteuerung der Sitz

des Dienstleistungsempfängers massgeblich ist (sog. Empfängerortsprinzip). Nur

im letzteren Fall besteht eine Steuerpflicht in der Schweiz.

3.1 Art. 14 Abs. 1 aMWSTG sieht als Regelfall das Erbringerortsprinzip vor. Für

die Leistungen von Vermögensverwaltern gilt indessen gemäss Art. 14 Abs. 3 lit.

c aMWSTG das Empfängerortsprinzip. Auch für Bank-, Finanz- und

Versicherungsumsätze kommt das Empfängerortsprinzip zur Anwendung (Art. 14 Abs.

3 lit. h aMWSTG); ausgenommen von dieser Spezialregelung ist nach dem Wortlaut

des Gesetzes ausschliesslich die Vermietung von Schliessfächern.

Art. 9 aMWSTV bestimmt, dass eine Besteuerung von Dienstleistungsimporten

stattfindet, wenn der Empfänger Geschäfts- und Wohnsitz in der Schweiz hat und

eine Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung im Inland erfolgt.

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Verwahrung ihrer Goldbarren

durch ausländische Zentralbanken als Dienstleistung zu qualifizieren ist,

welche dem Empfängerortsprinzip folgt:

Insbesondere stellt sie in Abrede, dass eine Vermögensverwaltung durch die

ausländischen Zentralbanken vorliege. Die Beschwerdeführerin betont, dass ihre

Goldbarren einzeln nummeriert und registriert seien; zu keinem Zeitpunkt finde

eine Vermischung mit dem Gold anderer Zentralbanken statt. Die Aufbewahrung des

Nationalbankgoldes könne daher nicht mit den üblichen Goldgeschäften verglichen

werden, welche in Form von blossen Buchwerten über ein sog. Metallkonto

abgewickelt würden. Ebensowenig müssten die ausländischen Zentralbanken für die

Beschwerdeführerin die Goldmärkte überwachen oder Kaufs- bzw.

Verkaufsempfehlungen abgeben; diese Aufgaben würden von der Beschwerdeführerin

vollumfänglich selber wahrgenommen.

Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass im vorliegenden Fall eine reine

Aufbewahrung vorliege. Für eine solche gelte das Empfängerortsprinzip aber

gerade nicht. Vielmehr ergebe sich aus der publizierten Praxis der ESTV, dass

das Entgegennehmen und Aufbewahren von Wertsachen, die in der Regel keiner

Verwaltung bedürfen, keine steuerbare Vermögensverwaltungsleistung darstelle.

Nebst der Vermietung von Schliessfächern sei beispielsweise auch für die

Aufbewahrung von Schmuck oder Gemälden festgelegt, dass das

Erbringerortsprinzip zur Anwendung gelange. Die Beschwerdeführerin verweist in

diesem Zusammenhang auf die Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer (WL 2001; Ziff.

645, Ziff. 673 und Ziff. 65), auf die Wegleitung 1997 zur Mehrwertsteuer (WL

1997; Ziff. 637b) sowie auf das Merkblatt Nr. 13 der ESTV über die

Steuerbefreiung von bestimmten ins Ausland erbrachten oder aus dem Ausland

bezogenen Dienstleistungen (MB 13; Ziff. 2b).

Sodann macht die Beschwerdeführerin auch geltend, die Vorinstanzen hätten dem

Umstand nicht Rechnung getragen, dass die SNB mit der dezentralen Lagerung der

Goldreserven eine spezielle, öffentlich-rechtliche Aufgabe erfülle.

3.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen:

Soweit sie das Vorliegen einer Vermögensverwaltungsleistung bestreitet, ist sie

auf die WL 2001 Ziff. 644 zu verweisen, wonach als steuerbare

Vermögensverwaltung insbesondere das Depotgeschäft zählt. Die Wegleitung

bezieht sich dabei ausdrücklich auch auf das sog. verschlossene Depot, bei

welchem die Verwaltung ausschliesslich dem Deponenten obliegt. Überhaupt sieht

das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 - wie bereits ausgeführt - nicht

nur für die Leistungen von Vermögensverwaltern (Art. 14 Abs. 3 lit. c aMWSTG),

sondern auch für Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze generell das

Empfängerortsprinzip vor (Art. 14 Abs. 3 lit. h aMWSTG; ausgenommen ist einzig

die Vermietung von Schliessfächern). Insofern geht die Argumentation der

Beschwerdeführerin von vornherein fehl und es erhellt, dass die Steuerpflicht

im Zusammenhang mit der Verwahrung von Gold an den Sitz des

Dienstleistungsempfängers und nicht des Leistungserbringers anknüpft.

Betreffend die Ägide des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 wird dies

denn auch in Ziff. 6.3 (S. 66 f.) des Leistungskataloges in der

Branchenbroschüre Nr. 14 "Finanzbereich" (BB 14; September 2000) explizit

festgehalten.

Nichts anderes gilt für den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung vom

22. Juni 1994: Zwar erscheint das Merkblatt Nr. 13 der ESTV insofern als

widersprüchlich, als einerseits in Ziff. 2b das verschlossene Depot als

Beispiel einer blossen Aufbewahrung (für welche das Erbringerortsprinzip gilt)

genannt wird und andererseits Ziff. 2c für Bankdienstleistungen generell das

Empfängerortsprinzip statuiert. Die Praxis der ESTV ergibt sich indessen in

eindeutiger Weise aus den anwendbaren Wegleitungen und Branchenbroschüren. So

sieht die WL 1997 für die Dienstleistungen von Banken und Vermögensverwaltern

ebenfalls das Empfängerortsprinzip vor (Ziff. 557d) und die Branchenbroschüre

"Banken und Finanzgesellschaften" (BB 03; März 1995) wiederholt dies in Ziff. 3

des Leistungskataloges (S. 59 f.) ausdrücklich in Bezug auf die Verwahrung von

Gold. Sodann wird in der WL 1997 Ziff. 637a und in der BB 03 Ziff. 2.3a S. 9

präzisiert, dass auch die Führung eines geschlossenen Depots als steuerbare

Vermögensverwaltung zu verstehen ist.

Aufgrund der obenstehenden Erwägungen steht fest, dass im vorliegenden Fall -

zufolge des schweizerischen Sitzes der Beschwerdeführerin - eine Steuerpflicht

in der Schweiz besteht. Weshalb der SNB diesbezüglich eine Sonderstellung

zukommen sollte, ist unerfindlich: Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer ist

es namentlich nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen sich die

Steuerpflichtige zur Lagerung der Goldreserven im Ausland entschieden hat. Wäre

es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Beschwerdeführerin diesbezüglich

zu privilegieren, so hätte er entweder in den mehrwertsteuerrechtlichen

Erlassen oder in den speziellen, die Beschwerdeführerin betreffenden

gesetzlichen Grundlagen eine entsprechende Regelung vorsehen können.

4.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung ist

nicht zu entrichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Schweizerischen Nationalbank, der Eidgenössischen

Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich

mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2010