Gesetzesmaterialien zu Art. 99 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7022

Dieser Artikel entspricht dem vormaligen Artikel 78 MWSTV und wird lediglich bei der Einfuhrsteuer angewendet. Mit der Wiederaufnahme wird eine rechtsgleiche Situation für Widerhandlungen gegen das Zollrecht wie für Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht hergestellt. Zudem stellt diese Strafnorm ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung des organisierten Schmuggels dar und beinhaltet ein erhebliches präventives Potenzial. Bei der Inlandsteuer ist Hehlerei an sich nicht möglich, was wohl auch der Grund dafür war, dass die Bestimmung im geltenden Mehrwertsteuergesetz fallen gelassen wurde. Dabei wurde aber nicht berücksichtigt, dass bei der Einfuhrsteuer andere Mechanismen spielen. Hier ist die Hehlerei wesentlicher Bestandteil des Schmuggels. Warenschmuggel im grossen Stil hängt meist mit einem ausgebauten Netz von Abnehmern und Abnehmerinnen (Hehlern) zusammen. In grossen Lebensmittelschmuggelfällen ist oft nicht beweisbar, ob ein Abnehmer in der Schweiz Anstifter und somit Teilnehmer ist. Als Abnehmer kann er aber in der Regel als Hehler ins Recht gefasst werden. In der alten und neuen Zollgesetzgebung ist deshalb die Hehlerei strafbar. Dadurch werden Wettbewerbsverzerrungen und ungerechtfertigte Marktvorteile verhindert. Aus diesen Gründen ist es notwendig, die Steuerhehlerei bei der Einfuhrsteuer unter Strafe zu stellen.