mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich.
1bis Auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgt die Abrechnung
a. bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: monatlich;
b. bei einem Umsatz von nicht mehr als 5 005 000 Franken pro Jahr aus steuerbaren Leistungen: jährlich.
2 Auf Antrag gestattet die ESTV in begründeten Fällen andere Abrechnungsperioden und setzt die Bedingungen dafür fest.
Steuerpflichtige Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. August 2024 noch nicht ein ganzes Jahr im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, haben für die Abklärung, ob die Umsatzgrenze von Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG überschritten wird, ihren erzielten Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.