Art. 35 MWSTG

Abrechnungsperiode

Gesetzestext (Art. 35 MWSTG )

1 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer:

a. in der Regel vierteljährlich;

b. bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2): halbjährlich;

c. bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: auf Antrag der steuerpflichtigen Person monatlich.

2 Auf Antrag gestattet die ESTV in begründeten Fällen andere Abrechnungsperioden und setzt die Bedingungen dafür fest.

Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.

Rechtsprechung

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