Gesetzesmaterialien zu Art. 12 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBL 2008, 6952 f.

Absatz 1: Wie im geltenden Recht sind nicht der Bund, die Kantone und die Gemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaften grundsätzlich Steuersubjekte, sondern deren einzelne Dienststellen. Dies erleichtert die Steuerabrechnung erheblich. Andererseits wird dadurch der Grundsatz der Einheit des Unternehmens, welcher für alle übrigen steuerpflichtigen Personen gilt, durchbrochen, weshalb für die Gemeinwesen besondere Regelungen nötig sind. Nicht weiter in Dienststellen unterteilt werden jedoch die rechtlich unselbstständigen Anstalten von Bund, Kantonen und Gemeinden (z.B. Gemeindewerke, städtische Verkehrsbetriebe, industrielle Betriebe) sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (z.B. rechtlich selbstständige Anstalten oder Stiftungen, Zweckverbände). Die folgenden Absätze finden jedoch ebenso auf diese unter den Begriff der Gemeinwesen fallenden Einheiten Anwendung, soweit dazu nicht die Unterteilung in kleinere Einheiten (z.B. Dienststellen) vorausgesetzt wird.

Absatz 2: Bund, Kantone und Gemeinden haben die Möglichkeit, verschiedene Dienststellen zu einzelnen Steuersubjekten zusammenzuschliessen, um die Abrechnung zu vereinfachen und namentlich die Besteuerung der Innenumsätze zu vermeiden. Eine bestimmte Dienststelle kann lediglich einem Steuersubjekt angehören. Auch Dienststellen, welche einen Vorsteuerüberschuss ausweisen, können in ein Steuersubjekt aufgenommen werden. Einzige Bedingung ist, dass dieser Vorsteuerüberschuss aus unternehmerischer Tätigkeit der Dienststelle stammt und nicht aus hoheitlichen Tätigkeiten, da letztere nicht in den Anwendungsbereich der MWST fallen und der Vorsteuerabzug deshalb ausgeschlossen ist. Im Gegensatz zum heutigen Gesetzeswortlaut wird im Gesetz auf das Wort «Gruppe» verzichtet, um diese Wahlmöglichkeit klar von der Gruppenbesteuerung gemäss Artikel 13 E-MWSTG abzugrenzen.

Absatz 3: Gemäss Artikel 23 MWSTG sind heute beim Vorliegen von bestimmten Bedingungen Leistungen innerhalb und unter den Gemeinwesen mangels subjektiver Steuerpflicht von der Steuer ausgenommen. Die Steuerpflicht einer Einheit eines Gemeinwesens ist einerseits an die Bedingung geknüpft, dass mehr als 25 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen und dass zusätzlich der steuerbare Gesamtumsatz jeder fraglichen Einheit eines Gemeinwesens die Umsatzgrenzen gemäss den Artikeln 21 und 25 MWSTG überschreitet. Ist dies der Fall, so sind die Leistungen an Nichtgemeinwesen und die diesen entsprechenden gleichartigen Leistungen an andere Gemeinwesen und übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts (z.B. Zweckverbände) zu versteuern. Die entsprechenden gleichartigen Leistungen an andere Einheiten des eigenen Gemeinwesens sind hingegen ausschliesslich dann zu versteuern, wenn die fragliche Einheit die entsprechende gleichartige Leistung zur Hauptsache an Nichtgemeinwesen erbringt.61 Diese sehr differenzierte und entsprechend komplizierte Regelung wurde im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich als unkalkulierbares Steuerrisiko für die Gemeinden kritisiert.

Absatz 3 knüpft die Befreiung von der Steuerpflicht wie bisher einerseits an die Bedingung, dass nicht mehr als 25 000 Franken Umsatz aus Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen und andererseits, dass der Gesamtumsatz des fraglichen Steuersubjektes die Umsatzgrenze von 100 000 Franken nicht überschreitet. Neu wird allerdings zur Bestimmung des Gesamtumsatzes lediglich auf diejenigen Umsätze abgestellt, welche aus Leistungen an Nichtgemeinwesen und an andere Gemeinwesen stammen. Keinen Einfluss mehr auf den Gesamtumsatz und somit auf das Erreichen der Umsatzlimite haben folglich alle Umsätze, welche die fragliche Einheit eines Gemeinwesens innerhalb ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erzielt. Weil bei den Gemeinwesen durch die Steuerpflicht einzelner Einheiten im Unterschied zu allen anderen steuerpflichtigen Personen der Grundsatz der Einheit des Unternehmens durchbrochen wurde, welcher die Besteuerung der Innenumsätze verhindert, kann folglich mit diesem Korrekturmechanismus die Nichtbesteuerung der Innenumsätze bei den einzelnen Gemeinwesen herbeigeführt werden. Die tiefere Limite von 25 000 Franken rechtfertigt sich dadurch, dass Gemeinwesen andere Kostenstrukturen haben als zum Beispiel ein Kleinunternehmen, für welches die Grenze von 100 000 Franken gilt.

Absatz 4 delegiert die Auflistung von Tätigkeiten der Gemeinwesen, welche als unternehmerisch gelten, auf Verordnungsstufe. Die heute in Artikel 23 aufgezählten unternehmerischen, steuerbaren Tätigkeiten werden unverändert in die Verordnung aufgenommen und durch die nach geltender Praxis zusätzlich als unternehmerisch geltenden Tätigkeiten ergänzt.