Gesetzesmaterialien zu Art. 19 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6961 f.

Absatz 1 hält als Grundsatz fest, dass voneinander unabhängige Leistungen einzeln zu behandeln sind.

Absatz 2: Die steuerpflichtige Person kann jedoch Kombinationen von an sich unabhängigen Lieferungen und Dienstleistungen steuerlich als Einheit behandeln, wenn die Leistungskombination zu einem Gesamtpreis angeboten wird und wenn eine Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht. Auch für die untergeordneten Leistungen gelten dann dieselben Rechtsfolgen wie für die überwiegende Leistung. Dies betrifft beispielsweise den Steuersatz. Anwendbar ist der Steuersatz, der für die überwiegende Leistung gilt. Dies gilt aber auch dann, wenn die überwiegende Leistung von der Steuer ausgenommen ist. Auch die untergeordneten Leistungen sind in diesem Fall als von der Steuer ausgenommen zu qualifizieren. Diese Regelung stellt eine wesentliche Vereinfachung dar und dehnt die von der ESTV mit der Praxisänderung vom 1. Juli 2005 eingeführte Kombinationsregel auf alle Arten von Leistungen aus und erweitert sie damit deutlich. Sie hat daher auch Steuerausfälle von einigen Millionen Franken jährlich zur Folge, da das Steuersubstrat verringert wird.

Absatz 3 übernimmt Artikel 36 Absatz 4 MWSTG in einer sprachlich verbesserten Formulierung. In Erweiterung des heutigen Gesetzeswortlauts wird jedoch bei diesen Gesamtleistungen nicht nur die Rechtsfolge in Bezug auf den Steuersatz geregelt, sondern die steuerliche Behandlung hat generell nach dem Charakter der Gesamtleistung zu erfolgen, betrifft also neben der Frage der Höhe des Steuersatzes auch die allfällige Steuerbarkeit oder Ausnahme der Leistung.

Absatz 4 entspricht Artikel 36 Absatz 4 letzter Satz und Absatz 5 MWSTG. Auch hier ist die neue Regelung allgemeiner abgefasst und nicht nur auf die Frage des anwendbaren Steuersatzes beschränkt.