Gesetzesmaterialien zu Art. 33 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6978 f.

Absatz 1: Nicht-Entgelte (Art. 18 Abs. 2 E-MWSTG) sollen grundsätzlich nicht mehr zu einer Vorsteuerabzugskürzung führen. Nach dem bisherigen Verständnis des Verknüpfungsgrundsatzes wird vorausgesetzt, dass die Kosten der bezogenen Vorleistungen in das Entgelt für einen steuerbaren Ausgangsumsatz eingehen (Umsatzverknüpfung). Damit ergeben sich Vorsteuerabzugskürzungen immer dann, wenn Kosten durch andere Mittel gedeckt werden als durch solche aus einem steuerbaren Umsatz, insbesondere mit Geldern aus einem sogenannten Nichtumsatz (Nicht-Entgelt). Nach einem weiteren Verständnis ist es jedoch ausreichend, wenn eine Beziehung zwischen den Vorleistungen und der unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen vorliegt (Verwendungskonnex). In der EU ist der Verwendungskonnex vorherrschend. Auch das schweizerische Mehrwertsteuerrecht soll ausschliesslich auf den Verwendungskonnex abstellen, da dies zu steuersystematisch richtigeren Ergebnissen führt. Deshalb soll grundsätzlich der Vorsteuerabzug in den Fällen vollumfänglich gewährt werden, in denen die betreffenden Vorleistungen für unternehmerische Zwecke verwendet werden und durch Mittel aus dieser Tätigkeit oder durch Nicht-Entgelte gedeckt werden.

Absatz 2 nimmt Gelder gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–d E-MWSTG, bei welchen es sich ebenfalls um Nicht-Entgelte handelt, vom Grundsatz in Absatz 1 aus. Diese Ausnahme ist an sich systemwidrig, da Mittelflüsse, welche sich mangels eines Steuerobjektes grundsätzlich ausserhalb des Anwendungsbereichs der MWST befinden, auch auf die Vorsteuer keinen Einfluss haben sollten. Aus finanzpolitischen Gründen muss jedoch die bereits im geltenden Recht (Art. 38 Abs. 8 MWSTG) enthaltene Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Erhalt von Subventionen und Spenden beibehalten werden. Bei den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Mitteln handelt es sich ebenfalls um Subventionen, welche lediglich der Rechtssicherheit und Klarheit wegen analog zum geltenden Recht ausdrücklich Erwähnung finden. Die Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Spenden und steuerbarem Sponsoring wird gleich wie heute gehandhabt.

Die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben e–l E-MWSTG genannten Mittelzugänge haben wie bereits heute keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch für die in Buchstabe l explizit genannten Gebühren, Beiträge und sonstigen Zahlungen, welche aufgrund von hoheitlicher Tätigkeit vereinnahmt werden, da die hoheitliche Tätigkeit ausserhalb des Anwendungsbereichs der MWST liegt. Werden daneben auch Tätigkeiten unternehmerischer Natur erbracht, so sind die Vorsteuern auf den ausschliesslich dafür gemachten Aufwendungen vollumfänglich abziehbar.