Gesetzesmaterialien zu Art. 56 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6991

Die Sachüberschrift wurde redaktionell überarbeitet.

Die Absätze 1–3 entsprechen dem bisherigen Artikel 78 MWSTG. Es wurden nur redaktionelle Änderungen im Sinne von Klarstellungen vorgenommen.

Absatz 4: Die Verjährung der Einfuhrsteuer ist heute in Artikel 79 MWSTG geregelt. Sie soll sich neu nach dem Zollgesetz richten. Es wird deshalb ein Verweis eingefügt. Für die Zollschuldner und Zollschuldnerinnen macht es keinen Unterschied und soll es auch keinen Unterschied machen, ob sie Einfuhrsteuer oder Zoll zu zahlen haben. Für die EZV wird die Erhebungswirtschaftlichkeit verbessert. Aufgrund der Änderung und Verkürzung der Verjährungsfristen bei der Inland- und Bezugsteuer sind die Fristen bei der Einfuhrsteuer nun unterschiedlich (Art. 42 E-MWSTG). Die absolute Verjährung beträgt bei der Einfuhrsteuer 15 Jahre, bei der Inland- und Bezugsteuer 10 Jahre. Die Analogie zu Artikel 75 ZG ist höher zu gewichten als die Angleichung an die Inlandsteuer. Der Unterschied in der Verjährungsdauer rechtfertigt sich auch durch die unterschiedlichen Verfahren und Zuständigkeiten.