Gesetzesmaterialien zu Art. 21 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6963 ff.

Die in diesem Artikel aufgezählten Leistungen sind nicht steuerbar. Sie stellen zwar mehrwertsteuerliche Leistungen dar, das heisst, sie fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der MWST, aber sie werden aus bemessungstechnischen, sozial- oder bildungspolitischen Gründen nicht besteuert (Abs. 1). Die schweizerische Lösung lehnt sich an die europäische MwStSystRL an, übernimmt sie in einzelnen Bestimmungen sogar wörtlich. Die zahlreichen Steuerausnahmen führen aber unter dem geltenden Recht zu grossen Abgrenzungsproblemen. Es ist sehr schwierig, eine klare Trennlinie zu finden zwischen Leistungen, die steuerbar sind, und solchen, die aufgrund dieses Artikels von der Steuer ausgenommen sind. Im in die Vernehmlassung gegebenen Entwurf wurde deshalb versucht, mittels einer präziseren und kürzeren Formulierung zu erreichen, dass die Bestimmung besser handhabbar und leichter verständlich wird. Dies wurde jedoch schlecht aufgenommen. Der Bundesrat verzichtet daher auf eine Neuformulierung und übernimmt grundsätzlich den bestehenden Artikel 18 MWSTG vollumfänglich. Dies bedeutet aber auch, dass zahlreiche in der Vernehmlassung geforderte Ausweitungen der Ausnahmen nicht vorgeschlagen werden. Eine Lösung der Abgrenzungsprobleme ist nur möglich mit einem konsequenten Abbau von Steuerausnahmen, wie ihn der Bundesrat in Teil B der Botschaft vorsieht.