Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 MWSTG

Vor Publikum erbrachte kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen

Gesetzestext (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 MWSTG)

2 Von der Steuer ausgenommen sind:

[...]

14. dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:

a. Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen,

b. Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, Leitungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele,

c. Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten,

d. Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch die Lieferung von Gegenständen (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen;

[...]


Verordnungstext

Art. 36 MWSTV: Kulturelle Leistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 und 16 MWSTG)

1 ...

2 Als Urheber und Urheberinnen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG gelten Urheber und Urheberinnen von Werken nach den Artikeln 2 und 3 URG, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.


Rechtsprechung

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