Gesetzesmaterialien zu Art. 1 MWSTG

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6938 f.

Absatz 1 führt aus, was aus Artikel 130 BV hervorgeht. Die MWST ist primär eine allgemeine Verbrauchsteuer und erst sekundär eine Wirtschaftsverkehrssteuer. Das Ziel der Besteuerung liegt demnach in der Belastung der Mittelverwendung des Endverbrauchers oder der Endverbraucherin (inländischer Konsum von Gegenständen und Dienstleistungen), was als Besteuerungszweck neu ausdrücklich genannt wird. Aus Gründen der Praktikabilität werden die Verbraucher und Verbraucherinnen nicht direkt erfasst, sondern die Steuer knüpft an die Lieferungen und Dienstleistungen der Unternehmen an, welchen aber offen steht, die Steuer zu überwälzen. Die auf steuerpflichtige Unternehmen überwälzte Steuer wird von diesen auf dem Wege des Vorsteuerabzugs zurückgefordert. Die konsequente Ausgestaltung der Umsatzsteuer als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bewirkt, dass grundsätzlich nur die Umsätze an die Endverbraucher und –verbraucherinnen besteuert werden und keine Steuer bei den Unternehmen hängen bleibt (vgl. dazu auch Ziff. 1.3.2).

Absatz 2: Um den Anwendungsbereich der MWST klar und umfassend einzugrenzen, werden neu alle Steuertatbestände abschliessend einzeln genannt. Steuerobjekt der Inlandsteuer ist eine im Inland durch ein steuerpflichtiges Unternehmen erbrachte Leistung gegen Entgelt. Der Begriff der Leistung umfasst sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen. Die Bezugsteuer ist ein eigener Steuertatbestand, da dieser die Steuerpflicht von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland auf den inländischen Bezüger von Dienstleistungen, deren Leistungsort ebenfalls im Inland liegt, übergehen lässt, um die Besteuerung sicherzustellen. Der Eigenverbrauch stellt keinen Steuertatbestand mehr dar, weil auf die Besteuerung des baugewerblichen Herstellungseigenverbrauchs verzichtet wird. Der Begriff Eigenverbrauch wird ausschliesslich noch für die nachträgliche Korrektur des Vorsteuerabzugs (Art. 32 E-MWSTG) verwendet.

Absatz 3: wurde neu formuliert. Explizit wird neu die Entrichtungswirtschaftlichkeit erwähnt. Damit soll deutlich werden, dass bei der Erhebung der MWST den Bedürfnissen und Anliegen der steuerpflichtigen Unternehmen besondere Beachtung zu schenken ist. Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen, welche die Erhebung der Steuer regeln, so auszugestalten, dass die steuerpflichtigen Personen so wenig Zeit und Kosten wie möglich aufwenden müssen, um ihre Pflichten zu erfüllen. Im Weiteren muss auch die ESTV, welche die Erhebung der Steuer durchzusetzen hat, ihre Vorkehren und Praxen hierzu derart wählen, dass der Entrichtungsaufwand der steuerpflichtigen Personen so klein wie möglich gehalten wird. Beide, Gesetzgeber und rechtsanwendende Verwaltung, müssen somit dafür besorgt sein, dass die Erhebung der Steuer nach möglichst einfachen Grundsätzen erfolgt. Die genannten Grundsätze stellen Leitlinien dar und dienen der Auslegung. Unmittelbare subjektive Rechte der Steuerpflichtigen lassen sich daraus nicht ableiten. Dies umso mehr, als die in diesem Absatz genannten Prinzipien teilweise in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. In Konflikt geraten können insbesondere der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Prinzip der Erhebungs- und Entrichtungswirtschaftlichkeit. Dem Gesetzgeber kommt hier die Aufgabe zu, zwischen den auseinander laufenden Zielsetzungen praktische Konkordanz herzustellen. Der Grundsatz der Anrechenbarkeit der Vorsteuer wird nicht mehr erwähnt, da sich dieses Grundprinzip bereits aus dem Wesen der als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestalteten MWST ergibt und explizit in Absatz 1 genannt ist.