Gesetzesmaterialien zu Art. 43 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6986

Das geltende Recht äussert sich zur Rechtskraft nicht. Mit der ausdrücklichen Regelung der Rechtskraft der Steuerforderung sollen einerseits Unklarheiten des bisherigen Rechts beseitigt werden, andererseits Gleichbehandlung zwischen dem Fiskus und den steuerpflichtigen Personen hergestellt werden. Zudem wird die Voraussetzung geschaffen, damit für die Vollstreckung der Steuerforderung eine eigenständige Verjährungsregelung geschaffen werden kann.

Die Regelung in Buchstabe a ist selbstverständlich und wird bloss der Klarheit wegen ausdrücklich festgehalten.

Buchstabe b: Dem Wesen der Selbstveranlagungssteuer entsprechend wird die Steuerforderung in der Regel nicht mittels einer Verfügung seitens der ESTV verbindlich festgestellt, weshalb grundsätzlich innerhalb der Verjährungsfrist die Steuerforderung modifiziert werden kann. Dieser Grundsatz wurde vom Bundesgericht bereits während der Geltung der WUST dahingehend eingeschränkt, dass die steuerpflichtige Person vorbehaltlos bezahlte Steuern nicht mehr zurückfordern kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.320/2002, E. 3.4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der ESTV andererseits wurde zugestanden, innerhalb der Verjährungsfrist auch nachträglich noch auf Ergänzungsberechnungen und Gutschriftsanzeigen zurückzukommen. Neu wird im Gesetz verankert, dass eine Einschätzungsmitteilung in Rechtskraft erwächst, wenn die steuerpflichtige Person die festgesetzte Steuerforderung vorbehaltlos bezahlt. Eine Einschätzungsmitteilung kann somit von der ESTV nicht mehr verändert werden, ohne ein förmliches Revisionsverfahren gemäss Artikel 85 E-MWSTG einzuleiten. Für dieselbe Periode, auf welche sich die rechtskräftige Einschätzungsmitteilung bezieht, darf auch keine weitere Einschätzungsmitteilung, welche diese «ergänzt», erlassen werden, denn dadurch würde Sinn und Zweck dieser Bestimmung unterwandert.

Buchstabe c: Die Festsetzungsverjährung gemäss Artikel 42 E-MWSTG regelt im Unterschied zur Bezugsverjährung gemäss Artikel 90 E-MWSTG die Dauer, innerhalb welcher die noch nicht rechtskräftige Steuerforderung angepasst werden kann. Die Bezugsverjährung beginnt erst mit Ablauf der Festsetzungsverjährung zu laufen und stellt die Dauer dar, innerhalb derer die rechtskräftige Steuerforderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung eingefordert werden muss. Buchstabe c nennt der Rechtssicherheit und Klarheit halber explizit die Rechtskraft als Rechtsfolge der Festsetzungsverjährung, obwohl sich das bereits aus Artikel 42 Absatz 1 E-MWSTG ergibt.