mwstnetzwerk Tagesseminar 26.09.25 - Programm und Anmeldung hier
1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2 Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3 Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4 Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5 Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.