Steuersubjekt (Wer)
Inlandsteuer
Allgemein
- Wer Unternehmen betreibt (Art. 10 MWSTG 2010)
- Jede berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
- Tätigkeit selbständig ausüben und unter eigenem Namen auftreten
- Jahresumsatz von mind. CHF 100'000 / weniger, wenn auf Steuerbefreiung verzichtet (Art. 11 MWSTG) / gewisse Sport- und Kulturvereine / gemeinnützige Institutionen bis CHF 150'000 Jahresumsatz
- Ausnahmen:
- Ausländische Unternehmen, die im Inland nur der Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringen (Ausnahme Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen (Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG))
Besondere Fälle
Einfuhrsteuer
Bezugsteuer
Andere Steuerschuldner (Wer auch)
Vertretung (Wer auch)
Direkte Stellvertretung (Art. 20 Abs. 2 MWSTG)
- Im Namen und auf Rechnung einer anderen Person (Steuersubjekt)
- Nur 1 Leistungsverhältnis
- Vermittlung ist evtl. steuerbefreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG)
Indirekte Stellvertretung (Art. 20 Abs. 1 und 3 MWSTG)
Steuerbemessung (Wie viel)
- Entgelt, inkl. Abgaben und Weiterverrechnung von Kosten (Art. 24 Abs. 1, 46, 54 Abs. 1 MWSTG)
- Leistung an eng verbundene Personen: Marktwert (Art. 24 Abs. 2, 54 Abs. 2 MWSTG)
- Tauschverhältnis: Marktwert der anderen Leistung (Art. 24 Abs. 3 MWSTG)
- Austauschreparatur: Wert der Arbeit (Art. 24 Abs. 4 MWSTG)
- Leistung an Zahlungsstatt: Betrag, der ausgeglichen wird
- Verminderung / Erhöhung der Gegenleistung (Art. 41 MWSTG)
- Abrechnung nach Saldo- oder Pauschalansätzen (Art. 37 MWSTG)
- Korrektur von Rechnungen: unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (Art. 27 MWSTG)
Steuersätze (Wie viel)
Normalsatz: 8% (Art. 25 Abs. 1 MWSTG, Vorbehalten folgender Ausnahmen):
Vorsteuerabzug - Allgemeines (Wie viel)
Betrag des Vorsteuerabzugs (Wie viel)
- MWST in Rechnung gestellt durch Dritte
- Einfuhrsteuer
- Bezugsteuer
- 2.5% für gewisse landwirtschaftliche Produkte von nicht steuerpflichtigen Urproduzenten (Art. 28 Abs. 2 MWSTG)
- fiktiver Vorsteuerabzug (Gegenstand im Inland ohne MWST-Belastung bezogen) (Art. 28 Abs. 3 MWSTG)
Gemischte Verwendung (Wie viel)
- Prinzip (Art. 30 MWSTG, MWST Info 09)
- Optierte Leistungen berechtigen zum Vorsteuerabzug
- im Ausland erbrachte Leistungen gelten, sofern möglich, als optiert (Art. 60 MWSTV)
- Methoden zur Berechnung der Vorsteuerkorrektur (MWST Info 09)
- nach effektiven Verwendungszweck
- mittels Pauschalen
- durch Versteuerung der Umsätze
- mittels eigener sachgerechter Berechnungen
Anpassung des Abzugs (Wie viel)
- Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)
- Nachträgliche Änderung des Vorsteuerabzugs (Art. 41 MWSTG)
- gemischte Verwendung (Art. 30 MWSTG)
- Einlageentsteuerung (Art. 32 MWSTG)
- Eigenverbrauch (Art. 31 MWSTG)
- Erwerb, Halten und Veräussern von Beteiligungen (Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 MWSTG)
Entstehung des Steuerforderung (Wann)
Beginn der Steuerpflicht
Ende der Steuerpflicht
Allgemein
- Steuerforderung besteht aus geschuldeter Steuer abzüglich Vorsteuer (vgl. Ziff. 2)
- Lieferungen / Dienstleistungen (Art. 40 MWSTG)
- Im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung (Ausnahmen: Teilzahlung, Vorauszahlung)
- Sofern Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten: Anspruch entsteht mit Vereinnahmung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG)
- Einfuhrsteuer: im Moment der Zollanmeldung (Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 ZG)
Steuererlass (Art. 92 MWSTG) (Wer nicht)
ESTV kann rechtskräftig festgelegte Steuern erlassen (alternativ)
- wenn Steuer aus entschuldbarem Grund nicht in Rechnung gestellt wurde
- wenn Formerfordernisse nicht eingehalten wurden und kein Steuerausfall für Bund entstanden ist
- wenn aus entschuldbarem Grund Veranlagungspflichten nicht beachtet wurden und eine zu hohe Ermessenseinschäzung vorgenommen wurde
- sowie im gerichtlichen Nachlassverfahren
Formelle Anforderungen (Wie)
Leistungserbringer hat Leistungsempfänger auf Verlangen Rechnung auszustellen (Art. 26 MWSTG)
Inhalt:
- Namen und Ort des Leistungserbringers
- Namen und Ort des Leistungsempfängers
- Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung
- Art, Gegenstand und Umfang der Leistung
- Entgelt für Leistung
- Anwendbarer Steuersatz
Abrechnung und Zahlung (Wann)
- Abrechnungsmodalitäten
- Periodizität
- Frist
- Einreichung der Abrechnung: innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechungsperiode (Art. 71 Abs. 1 MWSTG); Friserstreckung möglich
- Entrichtung: Fälligkeit gleich wie Einreichung (Art. 86 MWSTG); keine Fristerstreckung möglich
- Auszahlung Überschuss / Rückerstattung: innert 60 Tagen nach Eintreffen der Steuerabrechnung (Art. 88 Abs. 4 MWSTG)
- Verjährung
- Festsetzungsverjährung (Art. 42 MWSTG)
- Relative Verjährungsfrist von 5 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode
- Bei Kontrolle: Durch Unterbrechung beginnt neue Frist von 2 Jahren
- Absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren
- Bezugsverjährung (Art. 91 Abs. 1 MWSTG)
- Relative Verjährungsfrist von 5 Jahren nach Rechtskraft des Anspruchs
- Absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren
- Verjährung Einfuhrsteuer (Art. 56 MWSTG)
Verfahren (Wie)
- Selbstdeklarationssteuer
- Geheimhaltungspflicht der Behörden (Art. 74 MWSTG)
- Amtshilfe (Art. 75 MWSTG sowie internationale Übereinkommen)
- An- und Abmeldung der steuerpflichtigen Person (Art. 66 MWSTG)
- Auskunftspflicht, Ausnahme: Berufsgeheimnis (Art. 73 MWSTG)
- Buchführung und Aufbewahrung (Art. 70 MWSTG)
- Ermessensentscheid (Art. 79 MWSTG)
Strafbestimmungen (Was ist nicht gut)
Übergangsbestimmungen (Art. 112 ff. MWSTG)
- aMWSTG: Anwendbar auf Sachverhalte bis 31. Dezember 2009
- MWSTG: Anwendbar auf Sachverhalte ab 1. Januar 2010. Verfahrensbestimmungen auf bereits laufende Verfahren anwendbar (unter Vorbehalt von Art. 91 MWSTG).