Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG

Handänderungen von Grundstücken; Umsätze der Stockwerkeigentümergemeinschaften

Gesetzestext (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG)

2 Von der Steuer ausgenommen sind:

[...]

20. die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;

[...]


Verordnungstext

Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.

Rechtsprechung

Geben Sie "Art. ... MWSTG" ein.