Gesetzesmaterialien zu Art. 40 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6983 f.

Diese Bestimmung regelt, in welcher Abrechnungsperiode ein bestimmter Sachverhalt zu deklarieren ist. Bisher war die Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug in Artikel 38 Absatz 7 MWSTG und die Entstehung der Steuerforderung in Artikel 43 MWSTG geregelt. Durch die Umstellung auf das Saldoprinzip, das heisst die Definition der Steuerforderung als Saldo zwischen Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerguthaben (vgl. Ausführungen vorne zu Art. 37 E-MWSTG), konnten die Regelungen der beiden Bestimmungen in einem Artikel zusammengefasst werden. Inhaltlich ändert sich zum geltenden Recht mit einer Ausnahme nichts. Die in Absatz 1 Buchstabe c geschaffene Neuerung betrifft die Vorauszahlungen für von der Steuer befreite Leistungen bzw. Leistungen, welche im Ausland erbracht wurden; nach geltendem Recht müssen diese im Zeitpunkt des Zahlungseingangs deklariert werden und können beim Vorliegen der entsprechenden Nachweise wieder in Abzug gebracht werden. Dies wird neu nicht mehr notwendig sein.

Absatz 1: Bei der Abrechnung nach vereinbartem Entgelt wird – wie bisher – grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ausstellung bzw. des Zugangs des Belegs abgestellt; dieses Prinzip wird durchbrochen, wenn der Zahlungs- vor dem Belegfluss stattfindet.

Absatz 2: Bei der Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt ist weiterhin einzig der Zeitpunkt der Zahlung massgeblich.

Die Entstehung der Steuerforderung aus Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch und Einlageentsteuerung) ergibt sich – unabhängig davon, ob nach vereinbartem oder vereinnahmtem Entgelt abgerechnet wird – aus den entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen (Art. 32 und 33 E-MWSTG).

Absatz 3: Hat die steuerpflichtige Person für eine Dienstleistung, welche der Bezugsteuer unterliegt, Anspruch auf Vorsteuerabzug, kann sie diesen in der Abrechnungsperiode geltend machen, in der sie die Bezugsteuer deklariert.

Absatz 4 entspricht dem heutigen Artikel 38 Absatz 7 Buchstabe c MWSTG und regelt den Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugsanspruchs bei der Einfuhrsteuer. Da der Abzug der Einfuhrsteuer als Vorsteuer nur in Zusammenhang mit der Inlandsteuer vorgenommen werden kann, befindet sich diese Reglung nicht im Kapitel Einfuhrsteuer.