Gesetzesmaterialien zu Art. 13 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6953 f.

Stark überarbeitet und vereinfacht worden ist das Institut der Gruppenbesteuerung, welches heute in Artikel 22 MWSTG geregelt ist. Die Voraussetzungen und der mögliche Gruppenkreis einer MWST-Gruppe entsprechen der heutigen Regelung. Alle Personen, also auch natürliche, welche ein Unternehmen betreiben, können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen. Nötig ist, dass diese Personen tatsächlich unter einheitlicher Leitung stehen, das heisst entweder beteiligungsrechtlich (kapital- oder vor allem auch stimmrechtsmässig) oder mittels Beherrschungsvertrag vom Inhaber oder der Inhaberin der einheitlichen Leitung (Gruppenkopf) beherrscht werden. Bei natürlichen Personen ist fraglich, ob sie im Einzelfall durch einen Beherrschungsvertrag als unter einheitlicher Leitung stehend betrachtet werden können, da sie in der Regel autonom handeln. In sehr engen Grenzen dürfte die Teilnahme natürlicher Personen und weiterer Rechtsträger – wie heute – unter diesem Gesichtspunkt möglich sein. Vorstellbar ist der Einbezug zum Beispiel eines für eine Versicherung tätigen Generalagenten oder einer Pensionskasse in die Gruppe. Der Inhaber oder die Inhaberin der einheitlichen Leitung braucht weder ein Unternehmen zu führen noch im Inland ansässig zu sein. Wie bisher besteht ein Anspruch auf Bewilligung der MWST-Gruppe bei gegebenen Voraussetzungen. Auch künftig wird eine Gruppenbesteuerung nur auf entsprechenden Antrag hin errichtet. An der bisherigen Praxis ändert die neue Gesetzesformulierung somit nichts.

Artikel 22 Absatz 3 MWSTG lässt es heute mit einer komplizierten Formulierung schon zu, Konzerngesellschaften nicht in eine Gruppe integrieren zu müssen. Dieser Absatz wurde nicht in den vorliegenden Entwurf übernommen. Damit steht es neu allen Unternehmen – innerhalb eines Kreises der einheitlichen Leitung (= Konzern) – frei, an einer Gruppe teilzunehmen oder nicht. Dies führt aus Gründen der wirtschaftlichen Optimierung wahrscheinlich zu einer steuersystematisch optimalen Gruppenstruktur und damit letztlich zur optimalen Erreichung der Ziele, aufgrund welcher die Gruppenbesteuerung überhaupt vorgesehen wird. Es ist anzunehmen, dass dies in der Praxis zu einer Reduktion der an der Gruppenbesteuerung teilnehmenden Gesellschaften führen wird. Weiter reduzieren sich erhebliche Schwierigkeiten der Berechnung von Vorsteuerabzugskürzungen von Gruppen. Auch für die Verwaltung selber wird eine liberalere Regelung der Gruppenzugehörigkeit zu Erleichterungen führen.

Die heutige Regelung der Gruppenbesteuerung enthält einen Widerspruch, indem Artikel 22 Absatz 1 MWSTG von der Gruppe als «einer einzigen steuerpflichtigen Person» (= ein Steuersubjekt) spricht und im Gegensatz dazu in Absatz 2 die Wirkungen der Gruppenbesteuerung auf die Innenumsätze begrenzt und damit das einzelne Gruppenunternehmen als Steuersubjekt behandelt. Auch dieser Absatz wird aufgehoben. Damit ist klar, dass die MWST-Gruppe ein Steuersubjekt bildet. Die einzelnen Gruppenunternehmen sind deshalb während ihrer Gruppenzugehörigkeit aus Sicht der MWST gleich wie eine inländische Betriebsstätte kein eigenes Subjekt. Rechtsfolge der Gruppenbesteuerung ist neu die Behandlung sämtlicher Gruppengesellschaften als ein Steuersubjekt. Indem sich Unternehmen zu einer Gruppe zusammenschliessen und ein Unternehmen mit dem Sitz und allfälligen inländischen Betriebsstätten eine MWST-rechtlich zwingende Einheit bildet, muss sich ein Unternehmen entscheiden, ob es mit allen inländischen Betriebsstätten in die Gruppe eintritt oder nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sitz im In- oder im Ausland ist. Wenn sich ein ausländisches Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte entscheidet, in die Schweizer Gruppe einzutreten, gilt dies für alle inländischen Betriebsstätten. Tätigt das ausländische Unternehmen daneben noch direkt – ohne Bezug zu einer inländischen Betriebsstätte – steuerbare Inlandlieferungen, so ist es immerhin denkbar, dass das ausländische Unternehmen für diese Direktumsätze eine eigene MWST-Nummer erhält und diese ausserhalb der MWST-Gruppe abwickelt. Dies ergibt sich zwingend, weil der Hauptsitz nicht in der Schweiz liegt und somit ein Einbezug in die Gruppe gemäss Absatz 1 nicht möglich ist.