Gesetzesmaterialien zu Art. 57 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6992

Der Artikel ist neu. Das geltende Mehrwertsteuergesetz regelt den Verzugs- und den Vergütungszins explizit einzig für die Inlandsteuer. Unter dem Titel «Steuer auf den Einfuhren» fehlen diesbezügliche Normen. Im neuen Zollgesetz, welches am 1. Mai 2007 in Kraft getreten ist, sind unter anderem auch der Verzugs- und der Vergütungszins geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen weichen von denjenigen der Inland- und der Bezugsteuer ab. Aus diesem Grund finden sich in den Artikeln 19d–19f MWSTGV entsprechende Bestimmungen über den Verzugs- und den Vergütungszins. Diese sind nun im Rahmen der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes in das neue Gesetz zu integrieren, da dies systematisch der richtige Ort ist. Die MWST ist im Gegensatz zu den übrigen von der EZV zu erhebenden Abgaben eine Allphasensteuer. Zudem besteht bei dieser Steuer ein Rückerstattungsanspruch für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern während fünf Jahren nachAblauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erhoben worden ist (Art. 58 E-MWSTG). Dies sind nebst der Abweichung von den Inlandbestimmungen die Gründe, weshalb bezüglich Verzugszinspflicht eine vom Zollrecht abweichende Regelung sachgerecht ist. Denn die im Inland eingetragenen Personen würden kaum verstehen, wenn bei provisorischen oder bedingten Veranlagungen sowie bei vereinfachten Zollveranlagungsverfahren, die zu einer nachträglichen Steuererhebung führen, Verzugszins erhoben würde.