Gesetzesmaterialien zu Art. 107 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 7023 f.

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 90 MWSTG. Zwecks besserer Lesbarkeit und Verständlichkeit wird neu unterschieden zwischen den Ausführungsbestimmungen, die der Bundesrat zu erlassen hat (Abs. 1) und denjenigen Bereichen, in welchen der Bundesrat nähere Bestimmungen erlassen kann, wenn er dies als notwendig erachtet bzw. wenn die Praxis zeigt, dass ein Regelungsbedarf besteht (Abs. 2). Ausserdem ist der Artikel deutlich kürzer, da, wann immer möglich, die Kompetenzdelegationen bei den einschlägigen Bestimmungen im Gesetz geregelt werden.

Absatz 1 Buchstabe b behandelt die Möglichkeit, Abnehmern und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen zu vergüten. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes gegenüber der Schweiz Gegenrecht gewährt. Der Bundesrat regelt die übrigen Voraussetzungen der Vergütung. Es handelt sich dabei um das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren, das an die Stelle des Vorsteuerabzugs tritt; Anspruch auf eine derartige Vorsteuervergütung haben nur Unternehmen, die im Land ihres Sitzes als MWST-Pflichtige registriert sind. Die entsprechenden Bestimmungen sind heute in den Artikeln 28 ff. MWSTGV enthalten.

Absatz 2 Buchstabe c ermöglicht einen korrigierenden Eingriff zur Wahrung des Bestimmungslandprinzips und der Wettbewerbsneutralität. Die Erfassung und die Eintragung ausländischer Unternehmen, die im Inland Lieferungen und Dienstleistungen ausführen, als Steuerpflichtige können auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stossen. Die vorliegende Kompetenz erlaubt es, eine Regelung vorzusehen, wonach die Empfänger und Empfängerinnen der Lieferungen oder Dienstleistungen die Steuer im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmens zu entrichten haben. Bisher hat der Bundesrat von seiner Rechtsetzungskompetenz in diesem Bereich keinen Gebrauch gemacht. Die Bestimmung wird jedoch mit dem zunehmenden grenzüberschreitenden Handelsvolumen wichtiger. Ausserdem bestehen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Bestrebungen, eine solche Verlagerung der Entrichtungspflicht auf den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin einzuführen. Die Bestimmung soll deshalb beibehalten werden.