Art. 73 MWSTG

Auskuntspflicht von Drittpersonen

Gesetzestext (Art. 73 MWSTG)

1 Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos:

a. alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind;

b. Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind.

2 Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:

a. als steuerpflichtige Person in Betracht fällt;

b. neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet;

c. Leistungen erhält oder erbracht hat;

d. an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält.

3 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Verordnungstext

Art. 130 MWSTV: Auskunftspflicht von Drittpersonen (Art. 73 Abs. 2 Bst. c MWSTG)

Die Auskunftspflicht von Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG gilt nicht für Unterlagen, die:

a. der auskunftspflichtigen Person zur Erbringung ihrer Leistung anvertraut worden sind;

b. die auskunftspflichtige Person zur Erbringung ihrer Leistung selbst erstellt hat.