Gesetzesmaterialien zu Art. 66 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6994

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 56 Absatz 1 MWSTG. Die vorgenommenen Änderungen sind redaktioneller Art.

Absatz 2 erfuhr redaktionelle Anpassungen. Ausserdem wurde der letzte Satz des bisherigen Absatzes 2 von Artikel 56 MWSTG gestrichen. Dies ist im Zusammenhang mit Artikel 14 E-MWSTG zu sehen. Danach endet die Steuerpflicht nur bei der Liquidation eines Unternehmens automatisch, ansonsten bleibt die Steuerpflicht bestehen, solange eine unternehmerische Tätigkeit erfolgt. Die Abmeldung hat deshalb neu (ausser im Fall der Liquidation) durch die steuerpflichtige Person zu erfolgen. Diese Konzeption macht den bisherigen Artikel 29bis MWSTG überflüssig. Dessen Normgehalt ist in der Neuregelung mitenthalten. Nach heutigem Gesetzeswortlaut ist es so, dass bei steuerpflichtigen Personen, welche keine Umsätze mehr generieren, von Gesetzes wegen die Steuerpflicht erlischt (Art. 29 Bst. b MWSTG).

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 56 Absatz 4 MWSTG. Neu wurde diesem Absatz angefügt, dass gleichzeitig mit der Anmeldung die bezogenen Leistungen zu deklarieren sind. Es handelt sich dabei um eine Klarstellung.