Einsprache-Frist

Ein weiterer zentraler Aspekt der formellen Seite der Einsprache ist die Einsprachefrist. Nach Art. 83 Abs. 1 MWSTG können Verfügungen der ESTV innert maximal 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die richtige Fristenberechnung ist zentral im Einspracheverfahren. Die nicht verlängerbare dreissigtägige Frist beginnt jeweils mit der Zustellung der Einschätzungsmitteilung an die Steuerpflichtige. Die ESTV versendet ihre Entscheide grundsätzlich per Einschreiben mit Rückschein. Relevant für die Fristberechnung ist folglich das auf dem Rückschein aufgeführte Datum der Zustellung der Einschätzungsmitteilung. Wichtig ist zu beachten, dass eine tatsächliche Kenntnisnahme der Einschätzungsmitteilung durch den Steuerpflichtigen nicht vorausgesetzt wird [15]. Bei der Berechnung der Einsprachefrist gelten folgende Grundregeln [16]: Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) [17]. Während folgender Gerichtsferien steht die Frist still (Art. 22 a VwVG): Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern. Vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag [18], so endet die Frist am ersten darauffolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Den Nachweis für die Wahrung der Frist hat die Einsprecherin zu erbringen. Die Aufgabe bei der schweizerischen Post (per Einschreiben) genügt zur Wahrung der Frist (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Falls die Einsprecherin oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden sind, innerhalb der Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt. Dazu muss die Einsprecherin unter Angabe des Grundes [19] innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 VwVG).