Gesetzesmaterialien zu Art. 48 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6987 f.

Absatz 1 baut auf dem bisherigen Artikel 43 Absatz 3 MWSTG auf. Neu gilt als massgebender Zeitpunkt für die Entstehung der Bezugsteuerschuld bei steuerpflichtigen Personen, die nach vereinbarten Entgelten abrechnen (Normalfall), der Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung und nicht mehr der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung (Bst. b). Dahinter steht die Überlegung, dass der Empfang der Rechnung in der Regel zweifellos feststellbar ist, da eine Rechnung das Datum trägt. Der Empfang der Leistung ist hingegen teilweise schwer nachweisbar. Ergänzt wird die bisherige Norm im Sinne einer Klarstellung durch den Zusatz, dass bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten die Bezugsteuerschuld im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts entsteht (Bst. a).

Neu ist in Absatz 2 die Verjährung explizit geregelt. Sie richtet sich wie bereits heute nach dem für die Inlandsteuer geltenden Recht (Art. 42 und 43 E-MWSTG).