Gesetzesmaterialien zu Art. 35 MWSTG 2010

Parlamentarische Beratungen

Die parlamentarischen Beratungen des MWSTG 2010 aus dem Jahr 2009 finden sich hier: Parlamentarische Beratungen

Gesetzesfahne

Die Gesetzesfahne zeigt die durch das Parlament diskutierten Änderungen des Gesetzestextes verglichen mit dem Botschaftstext.

Botschaft 2008

Unten finden sie den Botschaftstext zu dieser Bestimmung. Die ganze Botschaft finden sie unter diesem Link: Botschaft 2008

BBl 2008, S. 6980

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 45 Absatz 1 MWSTG. Er hat nur redaktionelle Änderungen erfahren. Eine zeitnahe und periodengerechte Steuerzahlung ist damit nach wie vor sichergestellt. Die Dauer der Abrechnungsperiode hängt von der gewählten Abrechnungsmethode ab. Grundsätzlich gilt die vierteljährliche Abrechnungsperiode (Bst. a). Steuerpflichtige Personen, die mit Saldosteuersätzen abrechnen, müssen zweimal im Jahr eine Abrechnung einreichen; damit wird eine grösstmögliche Vereinfachung dieser Abrechnungsmethode erreicht (Bst. b). Steuerpflichtige Personen hingegen, die regelmässig Vorsteuerüberschüsse erzielen, haben insbesondere aus Liquiditätsgründen ein grosses Interesse daran, diese Überschüsse möglichst rasch geltend machen zu können. Sie können deshalb beantragen, monatlich mit der ESTV abzurechnen (Bst. c).

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 45 Absatz 2 MWSTG. Er hat nur geringe redaktionelle Änderungen erfahren.