Buchführung und Aufbewahrung Gesetzestext (Wortlaut gemäss Art. 70 MWSTG 2010)Buchführung und Aufbewahrung
Bisheriges RechtArt. 70 MWSTG 2010 kann mit dem bisherigen Art. 58 MWSTG 2001 verglichen werden.
VerordnungstextArt. 122 MWSTV 2010: Grundsatz (Art. 70 Abs. 4 MWSTG 2010)
Art. 123 MWSTV 2010: Verfügbarkeit und Wiedergabe (Art. 70 Abs. 1 und 4 MWSTG 2010)
Die Verfügbarkeit von für die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevanten elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrten Daten und Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002. Die steuerpflichtige Person muss sicherstellen, dass diese Daten und Informationen während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit verständlich lesbar gemacht werden können. Sie muss die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
Art. 124 MWSTV 2010: Elektronischer Behördenverkehr (Art. 70 Abs. 4 MWSTG 2010)
Art. 125 MWSTV 2010: Ausführungsbestimmungen (Art. 70 Abs. 4 MWSTG 2010)
Das EFD erlässt Bestimmungen technischer, organisatorischer und verfahrenstechnischer Natur, um die Sicherheit, Vertraulichkeit und Kontrolle elektronisch oder in vergleichbarer Weise erzeugter, übermittelter und aufbewahrter Daten und Informationen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts angemessen zu gewährleisten.
Gesetzesmaterialien (Botschaft und parlamentarische Beratung zu Art. 70 MWSTG 2010)RechtsprechungPraxis der ESTV zu Art. 70 MWSTG 2010Links auf MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung (für offizielle Version bitte auf Link klicken)
Im Kommentar zu Artikel 70 Absatz 4 MWSTG 2010 wird schwergewichtig die Bedeutung dieser Bestimmung für den künftigen elektronischen Behördenverkehr und der geplanten elektronischen Geschäftsverwaltung innerhalb der Bundesverwaltung festgehalten. In der zurückliegenden Zeit kamen diese Bestimmungen fast nur für den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen den Unternehmungen zur Anwendung. Die steuerpflichtigen Unternehmungen nutzen die Möglichkeiten seit Inkrafttreten der auf Artikel 45 MWSTGV 2001 basierenden Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen (ElDI-V).
Erläuterungen zu Art. 122 MWSTV 2010 (Grundsatz), welcher Art. 70 Abs. 4 MWSTG 2010 konkretisiertAbsatz 1: Der bisher für alle Übermittlungen geforderte Nachweis des Empfangs wird aus Gründen der Klarheit gestrichen. Die Fälle, in denen er nicht erforderlich ist, überwiegen. Die Fälle, die einen Nachweis des Empfangs erfordern, sind in der ElDI-V geregelt und werden beibehalten. In diesem Sinn ändert sich an der bisherigen Regelung materiell nichts. Die Legitimation, eine Empfangsbestätigung vorzusehen, ergibt sich aus Absatz 2 dieser Bestimmung, der unverändert aus Artikel 43 Absatz 2 MWSTV 2001 übernommenen wurde.
Absatz 2: Dieser Absatz wird unverändert aus Artikel 43 Absatz 2 MWSG 2001 übernommen. Darunter fallen auch Fälle, in denen es einer Empfangsbestätigung bedarf. Mit Artikel 70 Absatz 1 MWSTG 2010 gelten die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften für die Mehrwertsteuer. Artikel 10 GeBüV erlaubt die uneingeschränkte Migration integritätsbedürftiger Daten. Die uneingeschränkte Migration (ohne das ursprüngliche Format beizubehalten) von unter Absatz 1 fallenden Daten macht keinen Sinn. Artikel 10 Absatz 1 ElDI-V regelt das Vorgehen. Erläuterungen zu Art. 123 MWSTV 2010 (Verfügbarkeit und Wiedergabe), welcher Art. 70 Abs. 1 und 4 MWSTG 2010 konkretisiertDer erste Satz von Artikel 44 MWSTGV 2001 regelte unter dem Titel Wiedergabe die Anforderungen an die Verfügbarkeit. Das neue Gesetz stützt sich auf die handelsrechtlichen Bestimmungen zur Verfügbarkeit. Deshalb erfolgt ein Verweis auf das Handelsrecht unter Berücksichtigung zweier für elektronische Daten relevanter Sachverhalte, die Präzisierung der Verfügbarkeit und der Verständlichkeit. Es soll sichergestellt werden, dass Kontrollen vor Ort ohne Erschwernis und zeitliche Verzögerung durchgeführt werden können. Ausreichende Verfügbarkeit kann angenommen werden, wenn der Zugriff innert bei geschäftlicher Nutzung üblichen Antwortzeiten möglich ist.
Erläuterungen zu Art. 124 MWSTV 2010 (Elektronischer Behördenverkehr), welcher Art. 70 Abs. 4 MWSTG 2010 konkretisiertIn der Praxis hat sich der elektronische Datenaustausch bisher vorwiegend unter Steuerpflichtigen abgespielt. Der Kommentar zu Artikel 70 Absatz 4 MWSTG 2010 betrachtet eingehend den geplanten elektronischen Behördenverkehr. Unter elektronischem Behördenverkehr sind von der ESTV angebotene elektronische Dienstleistungen zu verstehen, die von Unternehmungen für die Kommunikation und für Transaktionen mit der ESTV genutzt werden können. Allerdings beziehen sich diese Bestimmungen bloss auf den elektronischen Behördenverkehr, welcher nicht bereits durch die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens geregelt ist. Erläuterungen zu Art. 125 MWSTV 2010 (Ausführungsbestimmungen), welcher Art. 70 Abs. 4 MWSTG 2010 konkretisiert
|