Ort der Lieferung Gesetzestext (Wortlaut gemäss Art. 7 MWSTG 2010)Ort der Lieferung
Bisheriges RechtArt. 7 MWSTG 2010 kann mit dem bisherigen Art. 13 MWSTG 2001 verglichen werden. VerordnungstextArt. 3 MWSTV 2010: Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands (Art. 7 Abs. 1 MWSTG 2010)
Art. 4 MWSTV 2010: Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland (Art. 7 Abs. 1 MWSTG 2010) Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Art. 5 MWSTV 2010: Betriebsstätte Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG 2010)
Gesetzesmaterialien (Botschaft und parlamentarische Beratung zu Art. 7 MWSTG 2010)RechtsprechungPraxis der ESTV zu Art. 7 MWSTG 2010Links zur MWST-Info 06 Ort der Leistungserbringung (Teil I Lieferungen) (für offizielle Version bitte auf Link klicken) Links zur MWST-Branchen-Info 07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen (für offizielle Version bitte auf Link klicken) Erläuterungen zu Art. 3 MWSTV 2010 (Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands), welcher Art. 7 Abs. 1 MWSTG 2010 konkretisiert Nach dieser Bestimmung ist beim Vorliegen einer Unterstellungserklärung die Abgrenzung zwischen einer Abhollieferung und einer Beförderungs-oder Versandlieferung nicht mehr notwendig. Heute hat die Unterstellungserklärung nämlich bei Abhollieferungen keine Wirkung, was die Vertragsfreiheit der Leistungserbringer einschränkt. Obwohl diese Regelung aus Gründen der Praktikabilität geschaffen wurde, wird die Argumentation, wonach bei Abhollieferungen immer der Leistungsempfänger, welcher für die grenzüberschreitende Beförderung besorgt ist, für die Einfuhrsteuer aufzukommen und deshalb die Gegenstände im eigenen Namen einzuführen hat, von der Wirtschaft nicht in allen Fällen als sachgerecht betrachtet. Die Unterstellungserklärung findet zudem sowohl auf eingliedrige Geschäfte als auch auf mehrgliedrige Geschäfte (Reihengeschäfte) Anwendung. Die neue Regelung bewirkt, dass immer der Leistungserbringer, dem die Unterstellungserklärung bewilligt worden ist, die Gegenstände im eigenen Namen einführt (Ausnahme siehe Absatz 3). Er ist daher auf dem Einfuhrdokument als Importeur aufzuführen und er kann die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern ihm dieses Recht zusteht. Absatz 2: Alle Lieferungen, die der Einfuhr vorausgehen, haben ihren Lieferort im Ausland, d.h. die entsprechenden Rechungen an den Importeur erfolgen ohne MWST. Hingegen haben alle Lieferungen, die auf die Einfuhr folgen, ihren Lieferort im Inland, das heisst der Importeur stellt seinen Leistungsempfängern die MWST in Rechnung. Dies ändert sich nur, wenn der Gegenstand wieder exportiert wird (Steuerbefreiung).
Erläuterungen zu Art. 4 MWSTV 2010 (Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland ), welcher Art. 7 Abs. 1 MWSTG 2010 konkretisiert Liefert ein ausländischer Leistungserbringer Gegenstände ab einem Lager im Inland z.B. Auslieferungslager und Konsignationslager), liegt der Ort der Lieferung im Ausland, sofern sein Abnehmer und das von diesem zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland bekannt sind und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Dieser Grundsatz ist unabdingbar für die Rechtssicherheit aller Beteiligten. Liegt erwähnter Sachverhalt vor, ist ein Eintrag des ausländischen Leistungserbringers in das Register der Steuerpflichtigen nicht nötig. Die EZV hat beim Verbringen der Gegenstände ins Inland zusätzliche Voraussetzungen zu würdigen. Der Vereinfachung im Inland steht somit ein Mehraufwand der EZV gegenüber. Liefert ein Leistungserbringer nach dieser Bestimmung im Ausland und möchte er solche Gegenstände im eigenen Namen ins Inland verbringen, muss er über eine Unterstellungserklärung nach Artikel 3 Absatz 1 verfügen.
Erläuterungen zu Art. 5 MWSTV 2010 (Betriebsstätte), welcher Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 MWSTG 2010 konkretisiet Absatz 1 umschreibt die Betriebstätte in generell-abstrakter Weise und nimmt dabei die heute in Ziffer 8 der Wegleitung enthaltene Umschreibung auf. Eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens ist wie bisher ein eigenes Steuersubjekt. Das „Single-entity-Prinzip“ kommt nicht zur Anwendung, da dies eine Verlagerung von inländischem Steueraufkommen ins Ausland bewirken würde und umgekehrt. Absatz 2 enthält eine nicht abschliessende Liste von Betriebstätten, die sich am OECD-Musterabkommen orientiert. Absatz 3 enthält eine nicht abschliessende Liste, welche nicht als Betriebstätten geltende Einrichtungen aufzählt. Literatur zu Art. 7 MWSTG 2010Rechtsvergleich (EU MWST Richtlinie 2006/112/EG)Varia zu Art. 7 MWSTG 2010 |