Gemeinwesen
Gesetzestext (Wortlaut gemäss MWSTG 2010)Gemeinwesen Von der Steuer ausgenommen sind: [...] 28. Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens; [...] Bisheriges RechtArt. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG 2010 hat keine Vorgängerbestimmung im MWSTG 2001.
Verordnungstext (Wortlaut gemäss MWSTV 2010)Art. 38 Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG)
1 Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens sind Leistungen zwischen den Organisationseinheiten der gleichen Gemeinde, des gleichen Kantons oder des Bundes. 2 Als Organisationseinheiten der gleichen Gemeinde, des gleichen Kantons oder des Bundes gelten:
3 Leistungen zwischen verschiedenen Gemeinden oder zwischen verschiedenen Kantonen, Leistungen zwischen Gemeinden und Kantonen sowie Leistungen zwischen Bund und Kantonen oder Gemeinden gelten nicht als Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens.
Gesetzesmaterialien (Botschaft und parlamentarische Beratung zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG 2010)siehe: Gesetzesmaterialien Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG 2010RechtsprechungPraxis der ESTV zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG 2010Leistungen innerhalb des gleichen GemeinwesensAuszug aus MWST-Info 04 Steuerobjekt, S. 57; für offizielle Version bitte auf Link klicken
Erläuterungen zu Art. 38 MWSTV 2010 (Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens), welcher Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG 2010 konkretisiertAbsatz 1: Indem ein Gemeinwesen sowohl steuerpflichtige Organisationseinheiten wie auch nicht steuerpflichtige Organisationseinheiten umfasst, wird der Grundsatz der Einheit des Unternehmens durchbrochen, nach welchem Leistungen innerhalb eines Unternehmens nicht zu versteuern sind. Durch die Steuerausnahme von Leistungen zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens werden nun analog dieses Grundsatzes die intern erbrachten Leistungen ebenfalls von der Mehrwertsteuer entlastet.
Absatz 2: Umstritten ist in Zusammenhang mit Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG vor allem der Umfang der Steuerausnahme, die Frage also, was als dem gleichen Gemeinwesen zugehörig anzusehen ist. Da durch das neue Gesetz auf die generelle Steuerausnahme für Leistungen, die nicht auch an Nichtgemeinwesen erbracht werden, verzichtet wurde, ist im Gegenzug die Ausnahme für Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens weit zu fassen, um eine Schlechterstellung der Gemeinwesen insgesamt zu verhindern. Aus diesem Grund gehören zum gleichen Gemeinwesen alle Steuersubjekte, welche eindeutig bloss einer Gemeinde, einem Kanton oder dem Bund zugeordnet werden können. Die Rechtsform der Steuersubjekte ist dabei nicht entscheidend, solange diese nicht wesensimmanent die Beteilung mehrer unterschiedlicher Gemeinwesen erfordert, wie dies beispielsweise bei den Rechtsgemeinschaften zwingend der Fall ist. Beispielsweise kann ein Elektrizitätswerk eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt einer Gemeinde sein. Stromlieferungen an die übrigen Organisationseinheiten dieser Gemeinde sind in diesem Fall nicht zu versteuern. Das Aktienkapital eines anderen Elektrizitätswerks hingegen ist grösstenteils im Besitz eines Kantons (52,5 %) und der privaten Energie AG (21 %). Somit handelt es sich bei diesem Elektrizitätswerk nun nicht mehr um eine AG im Besitz eines Gemeinwesens. Alle Leistungen dieses Elektrizitätswerkes, auch an die Organisationseinheiten des beteiligten Kantons, sind somit zu versteuern. Da der Zusammenhang zu einem Gemeinwesen bei selbstständigen Stiftungen nur rückblickend über das Gründungsgemeinwesen hergestellt werden kann, weil eine Stiftung niemandem gehört, wird diese, nicht als diesem zugehörig betrachtet, auch wenn sie bloss von einem Gemeinwesen alleine errichtet wurde. Unselbstständigen Stiftungen hingegen kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, weshalb diese eindeutig und dauerhaft einem Gemeinwesen zugeordnet werden können. Unselbstständige Stiftungen werden oft Fonds genannt. Absatz 3: Aufgrund des föderalistischen Aufbaus der Schweiz wären die Kantone und Gemeinden ebenfalls Teil des jeweils übergeordneten Gemeinwesens, weshalb auch Leistungen unter Gemeinden und Kantonen oder gegenüber dem Bund als Mehrwertsteuerverordnung innerhalb des gleichen Gemeinwesens verstanden werden könnten. Eine solche Interpretation würde jedoch die Bestimmung überflüssig machen, weil es diesfalls an Stelle verschiedener Gemeinwesen nur noch ein Gemeinwesen geben würde und
somit sämtliche Leistungen unter jeglichen Gemeinwesen von der Steuer ausgenommen wären. Absatz 3 stellt klar, dass diese Auslegung Sinn und Zweck der Norm überdehnt. Literatur zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG 2010Rechtsvergleich (EU MWST Richtlinie 2006/112/EG)siehe: Rechtsvergleich Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG 2010Varia zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG 2010 |
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English Translation of Article 21 Para. 2 (28) of the Swiss VAT Act 2010
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