Umsätze mit Glücksspielen
Gesetzestext (Wortlaut gemäss MWSTG 2010)
Umsätze mit Glücksspielen
Von der Steuer ausgenommen sind:
[...]
23. die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen;
[...]
Bisheriges Recht
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG 2010 kann mit dem bisherigen Art. 18 Ziff. 23 MWSTG 2001 verglichen werden.
Verordnungstext (Wortlaut gemäss MWSTV 2010)
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Gesetzesmaterialien (Botschaft und parlamentarische Beratung zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 WSTG 2010)
siehe: Gesetzesmaterialien Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG 2010
Rechtsprechung
Praxis der ESTV zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG 2010
Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG)
Auszug aus MWST-Info 04 Steuerobjekt, S. 53 f.; für offizielle Version bitte auf Link klicken
Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz
Von der Steuer ausgenommen sind die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder
sonstigen Abgaben unterliegen.
Für diese Leistungen kann gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG nicht optiert werden. Dies hat Auswirkungen auf die Anwendung der Kombinationsregelung (→ Ziff. 4.2.1).
Als Glücksspiele gelten Spiele, die nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden und bei denen gegen Entrichtung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft.
Voraussetzung für die Ausnahme von der Steuer ist, dass diese Leistungen einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn - wie bei der interkantonalen Landeslotterie - dem Staat die Erträge aus den durchgeführten Glücksspielen abgeliefert werden.
Von der Steuer ausgenommen sind:
- Leistungen bei Veranstaltungen, an denen nur nach Entrichtung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne nur vom Zufall oder von Umständen abhängt, die der Teilnehmer nicht beeinflussen kann. Andere Spiele fallen nicht unter die Steuerausnahme;
- Entgelte, die die Veranstalter von Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen für die Teilnahme an diesen vereinnahmen (Einsätze, Eintrittsgelder, Kaufpreis der Lose);
- Bruttospielerträge, d.h. was bei konzessionierten Spielbanken von der Spielbankenabgabe erfasst oder ausdrücklich als abgabefrei deklariert wird;
- Umsätze aus Zahlenlotto, Sport-Toto, Toto-X, SEVA-Lotterie, Loterie romande, interkantonale Landeslotterie, Lotto, Bingo, Tombola, Spielbanken usw.
Steuerbar sind hingegen:
- Einnahmen aus Geschicklichkeitsspielen, einschliesslich Geschicklichkeitsspielautomaten (z.B. Darts, Billard, Flipper, Tischfussball, Computerspiele, Geldspielautomaten in Restaurants oder Spielsalons). Steuerbares Entgelt ist der Spielertrag, d.h. die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten Gewinnen;
- Provisionen, welche die Veranstalter von Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen den Vermittlern dieser Leistungen ausrichten (z.B. an Lotto-Abgabestellen, Los-Verkäufer);
- Provisionen, die beispielsweise ein Gastwirt von einem Automatenbetreiber für das Aufstellen von Geschicklichkeits- und/oder Geldspielautomaten vereinnahmt."
Literatur zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG 2010
Rechtsvergleich (EU MWST Richtlinie 2006/112/EG)
siehe: Rechtsvergleich Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG 2010
Varia zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG 2010 |