Lieferung von Postmarken
Gesetzestext (Wortlaut gemäss MWSTG 2010)
Lieferung von Postmarken
Von der Steuer ausgenommen sind:
[...]
22. die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
[...]
Bisheriges Recht
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 22 MWSTG 2010 kann mit dem bisherigen Art. 18 Ziff. 22 MWSTG 2001 verglichen werden.
Verordnungstext (Wortlaut gemäss MWSTV 2010)
Es besteht keine konkretisierende Verordnungsbestimmung.
Gesetzesmaterialien (Botschaft und parlamentarische Beratung zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 22 MWSTG 2010)
Rechtsprechung
Praxis der ESTV zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 22 MWSTG 2010
Lieferung von Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen
Auszug aus MWST-Info 04 Steuerobjekt, S. 53; für offizielle Version bitte auf Link klicken
"Lieferung von Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen
Von der Steuer ausgenommen ist die Lieferung von inländischen Briefmarken, Postkarten mit aufgedruckten Wertzeichen, Frankaturmarken und anderen amtlichen Wertzeichen, wenn sie zum aufgedruckten Wert erfolgt. Als solcher gilt grundsätzlich der Frankaturwert, bei Sondermarken dieser Wert zuzüglich des auf den Briefmarken aufgedruckten Zuschlags. Wird ein höherer Preis verlangt, ist das gesamte Entgelt steuerbar."
Literatur zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 22 MWSTG 2010
Rechtsvergleich (EU MWST Richtlinie 2006/112/EG)
Varia zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 22 MWSTG 2010 |